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[Charta] Bhopal mahnt!

CBG Redaktion

Die Charta für Menschenrechte und Industrielle Gefahren

Die Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG / www.CBGnetwork.org) hat in den Jahren nach der Chemie-Katastrophe 1984 in Bhopal/Indien an der Entwicklung der Charta “Menschenrechte und industrielle Gefahren“ mitgearbeitet. Insbesondere hat CBG-Gründungsmitglied Axel Köhler-Schnura an den abschließenden Beratungen der Charta 1994 in London teilgenommen und dort das Fall-Beispiel „BAYER-Konzern“ vorgetragen.

Entwurf des internationalen Permanent Peoples´ Tribunal (PPT) für eine Charta „Menschenrechte und industrielle Gefahren“

Zum Entwurf

Aus Anlass des 10. Jahrestags der Bhopal-Katastrophe wurde vom 30. November bis 2. Dezember 1994 in London ein Tribunal aus fünf internationalen Richtern abgehalten. Das Permanent Peoples’ Tribunal (PPT) für Menschenrechte und Industrielle Gefahren hörte Aussagen und Empfehlungen von Spezialist*innen, Opferverbänden, Interessensgruppen und Einzelpersonen bezüglich der Auswirkungen von riskanten Produktionen auf Arbeiter*innen, Allgemeinheit und Umwelt sowie fehlender Wiedergutmachung für die Opfer. Dies war das vierte und letzte Tribunal des PPT bezüglich industrieller Gefahren und Menschenrechte, das zur Entwicklung der Charta für Menschenrechte und Industrielle Gefahren beisteuerte.
Die Welt hat hinreichende Erfahrung mit industriellen und Umweltgefahren erlangt. Die Lektionen müssen aus diesen Erfahrungen gelernt werden, so dass die Menschen, die gestorben sind oder leiden mussten, dies nicht umsonst getan haben. Das ist das Urteil des Permanenten Völkertribunals, welches im Oktober 1992 in Bhopal abgehalten wurde.
Gegründet wegen verheerender industrieller Katastrophen, wie Seveso, Italien (1976), Bhopal, Indien (1984) und Tschernobyl, Ukraine (1986), nahm das PPT seine Arbeit auf (1991-1994), um sich dem Mangel an rechtlichem und medizinischem Schutz der betroffenen Arbeiter*innen und Bewohner*innen zu widmen sowie den örtlichen industriellen Risiken für die Umwelt.
Themen wie Katastrophenschutz, Verantwortung der Werksbetreiber*innen, internationales Recht und viele andere Problembereiche der industriellen Produktion wurden angesprochen. Das PPT wurde am zehnten Jahrestag des Unglücks von Bhopal zusammengestellt als Anregung für eine Charta für Menschenrechte und Industrielle Gefahren.
Fast fünf Jahre dauerte das Entwerfen der Charta, die auf einer Reihe von öffentlichen Anhörungen des Tribunals in New Haven, USA (1991), Bangkok, Thailand (1991), Bhopal, Indien (1992) und London, UK (1994) basiert.
Menschen vieler unterschiedlicher Länder legten Beweise vor. Das Tribunal hörte Aussagen von Überlebenden, die industriellen Gefährdungen ausgesetzt waren, von betroffenen Ortsgruppen und Arbeiter*innen. Zur gleichen Zeit stellten Ärzt*innen, Anwält*innen, Wissenschaftler*innen, Ingenieur*innen und andere Expert*innen Informationen zu Ursprung und Auswirkungen industrieller Gefahren zur Verfügung.
Trotz ihrer unterschiedlichen Hintergründe und Erfahrungen erzählten alle Menschen, die aussagten, eine gemeinsame Geschichte. Industrielle Gefahren breiten sich auf globaler Ebene aus und sie stellen eine ernste Bedrohung für Leib und Leben dar. Außerdem reagieren die vorhandenen wirtschaftlichen, rechtlichen und medizinischen Organisationen nicht adäquat auf diese Besonderheit der Globalisierung. Vereine zur Unterstützung der Opfer äußerten eine gemeinsame Forderung nach einer Instanz, die sie vor Tod, Schaden und anhaltender Unsicherheit schützt. Expert*innenaussagen hoben Beispiele für bewährte Methoden hervor, beschrieben aber auch die Hauptmerkmale einer internationalen Ordnung, in der Gefahren ohne effektive Kontrollen gefördert, gehandelt und geschützt werden.
Das Tribunal hielt seine vierte und letzte Sitzung in London vom 28. November bis zum 2. Dezember. Die Richter*innen hörten drei Tage lang Experte*innenaussagen. Die Anklage wurde von Rechtsanwalt Graham Reid vertreten, die Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas O’Shea. Die Beweisführung wurde von sechs Richter*innen gehört:
Francois Rigaux, Jura-Professor, Katholische Universität von Louvain, Belgien, Vorsitzender des PPT
Dr. Rosalie Bertell, Vorsitzende des Instituts für Angelegenheiten öffentlicher Gesundheit, Kanada
Salak Siveraska, Santi Pracha Dhamma Institut, Thailand
Richter Subhan, ehemaliger Richter, Bangladesch, Oberster Gerichtshof
Tina Wallace, Development Administration Group, Universität von Birmingham
Dr. Timothy Weiskel, Direktor, Harvard Seminar in ökologische Werte
Den Richter*innen wurde assistiert von:
Dr. Gianni Tognoni, Epidemiologe am Mario Negri Forschungsinstitut Milan, Generalsekretär des PPT
Joe Verhoeven, Professor für internationales Recht, Katholische Universität von Louvain, Belgien
Am 2. Dezember verkündeten die Richter*innen ihre Ergebnisse und das Urteil bei einer Pressekonferenz im Unterhaus, die von Harry Cohen (Mitglied des Parlaments) und John Hendy (Kronanwalt) veranstaltet wurde.
Die Charta
Das Permanent Peoples’ Tribunal für Menschenrechte und industrielle Gefahren,
das in New Haven, Bangkok, Bhopal und London für vier Sitzungen seit 1991 zusammengekommen ist, um Aussagen zu erhalten und uns zu Themen des Rechts auf Leben, berufliche Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Risikomanagement und Schadensreduzierung im weiteren globalen Sinne der gefährlichen Produktion zu beratschlagen;
das entworfen hat über die Zeit von vier Jahren eine Rechtscharta zur Wiedergabe der Ansichten und Belange der Personen, die wegen industrieller Gefahren verletzt und verzweifelt sind, und haben am zweiten Tag des Dezembers 1994 einen Charta-Entwurf herausgegeben für Kommentare und Diskussionen unter den einzelnen Personen und Nicht-Regierungs-Organisationen, einschließlich Gewerkschaften;
das berücksichtigt hat die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Wiener Erklärung und ihr Aktionsprogramm, die Pekinger Weltfrauenkonferenz, den Aktionsplan des Weltgipfels zu sozialer Entwicklung und andere relevante internationale Menschenrechtsinstrumente;
das geleitet wurde von der Rio-Erklärung für Umwelt und Entwicklung, Agenda 21, der Entwurfserklärung für die Grundlagen des Menschenrechts und der Umwelt, der Entwurfserklärung für die Rechte von indigenen Völkern und anderen relevanten Mitteln zur Verhütung von industriellen und ökologischen Gefahren;
das geleitet wurde von Abkommen und Empfehlungen internationaler Gewerkschaften, einschließlich des Abkommens zur Freiheit des Zusammenschlusses und Schutz des Rechts, sich zu organisieren, vom Abkommen zum Organisationsrecht und auf Tarifverhandlungen und vom Abkommen bezüglich der Verhütung größerer industrieller Unfälle;
das erheblich besorgt ist über die umfassende Verbreitung von gefährlichen Produkten und Prozessen, die zu industriellen Anwendungen führen, die menschliche, soziale und ökologische Zerstörung verursachen, die insbesondere Lebensraum, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur indigener Völker bedrohen;
das zutiefst besorgt ist über die Häufigkeit von kleinen, aber schädlichen gefährlichen Vorfällen, sowie über das Ausmaß und die Art von größeren industriellen Unglücken, einschließlich der Geschehnisse in Seveso, Tschernobyl, Bhopal, Basel und anderswo;
das besorgt ist über die erfolglosen nationalen und internationalen Systeme zu Gefahrenschutz, Katastrophenhilfe, medizinischer und staatlicher Unterstützung und staatlicher Übernahme von Verant-wortung, die in ihrer jetzigen Form sowohl darin versagt haben, berufliche und ökologische Gefahren adäquat zu verhindern als auch darin, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die verantwortlich sind für Tote und Verletzte weltweit;
das zur Kenntnis nimmt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, künftige Verschlechterungen bezüglich des menschlichen und tierischen Lebensraums und der Umwelt zu verhindern, und das Leid, verursacht durch industrielle Gefahren, angemessen zu beseitigen;
das zur Kenntnis nimmt, dass die persönliche Erfahrung und wiederholten Forderungen von Arbeiter*innen und Bewohner*innen, die von industriellen Gefahren betroffen sind, die bestmögliche Basis für die Formulierung von Rechten bietet;
das sich bewusst ist der inhärenten Begrenzungen von nationalem und internationalem Recht sowie der wichtige Rolle der gemeinschaftlichen Organisationen und Bewegungen in der Prävention und Linderung industrieller Gefahren;
das überzeugt ist, dass neue nationale und internationale Systeme zur Prävention, Linderung und rechtlichen Haftung formuliert und festgelegt werden müssen;
erklärt das Folgende:
Teil I
Allgemeingültige Rechte
Artikel 1
Keine Diskriminierung
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung dargelegt werden, ohne jede Unterscheidung bezüglich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, Nationalität, politischer Meinung oder Zugehörigkeit zu einer politischen oder ethnischen Gruppe oder sozialen Klasse bzw. Kaste, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Besitz und Einkommen, Geburt oder jeglichem anderen Status.
2. Angesichts der besonderen Abwertung, mit der Frauen als bezahlte oder unbezahlte Arbeitskräfte konfrontiert sind, sollte darauf geachtet werden, ob die unten genannten Rechte Frauen besonders betreffen.
3. Angesichts ihrer besonderen Verwundbarkeit und Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt soll Kindern, die industriellen Gefahren ausgesetzt sind, besonderer Schutz gewährt werden.
4. In Hinblick auf den Zusammenhang zwischen niedriger Entlohnung und risikoreichem Arbeitsumfeld und auf die überproportionalen Auswirkungen industrieller Risiken auf rassische und ethnische Minderheiten sollte diesen Gruppen besonderer Schutz gewährt werden.
Artikel 2
Bezug zu anderen Rechten
Die Rechte in dieser Charta und andere Menschenrechte, einschließlich zivilrechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, sind universell, interdependent und unteilbar. Insbe-sondere die Freiheit von gesundheitlichen Risiken einschließlich dem Recht, gesundheitsgefährdende Beschäftigungen zu verweigern, gründet auf der vollständigen Umsetzung sozialer und wirtschaftlicher Rechte, einschließlich des Rechts auf Bildung, Gesundheit und einen angemessenen Lebensstandard.
Artikel 3
Recht auf Zurechenbarkeit
Jeder Mensch hat das Recht, Einzelpersonen, Unternehmen oder Regierungsbehörden haftbar zu machen für Handlungen, die zu Gesundheitsgefahren führen. Insbesondere sollen Dachgesellschaften, einschließlich transnationaler Gesellschaften, für die Handlungen ihrer Tochterunternehmen haftbar gemacht werden.
Artikel 4
Organisationsfreiheit
1. Alle Mitglieder und Arbeiter eines Gemeinwesens haben das Recht, sich mit anderen Gemeinwesen und Arbeitern zusammenzuschließen, um ein Arbeitsumfeld anzustreben, das frei von gesundheitlichen Risiken ist.
2. Das Recht auf Organisation schließt insbesondere ein:
(a) die Freiheit der Meinungsäußerung, des Zusammenschlusses und der friedlichen Versammlung;
(b) das Recht, lokale, nationale und internationale Organisationen ins Leben zu rufen;
(c ) das Recht auf Agitation, politische Einflussnahme, Schulungen und Informationsaustausch;
(d) das Recht, Gewerkschaften zu gründen;
(e) das Recht auf Streik oder andere Formen des Arbeitskampfes.
Artikel 5
Recht auf angemessene Gesundheitsfürsorge
1. Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene Gesundheitsfürsorge.

2. Dieses Recht schließt insbesondere ein:
a) das Recht von Einzelpersonen und Gruppen, bei der Planung und Implementierung von
Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge mitzuwirken;
b) das Recht von Einzelpersonen und Familien auf gleichen Zugang zu der Art Gesundheitsfürsorge, die dem Gemeinwesen möglich ist;
c) das Recht auf Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten, einschließlich dem angemessenen Zugang zu Krankenhäusern, Wohnbereichskliniken und Spezialkliniken; außerdem dem Zugang zu praktischen Ärzten und Ausübenden anderer medizinischer Berufe, die im dem entsprechenden Gemeinwesen tätig sind;
d) das Recht auf unabhängige Information bzgl. der Relevanz und Zuverlässigkeit der Dienstleistungen und Behandlungen der medizinischen Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Methoden der Allopathie, Homöopathie, der Ernährungslehre, der Physiotherapie, der Psychotherapie und indigener Behandlungsverfahren;
e) das Recht auf Gesundheitssysteme, die die unterschiedlichen Auswirkungen von Gesundheits-gefahren auf Frauen, Männer und Kinder anerkennen und berücksichtigen;
f) das Recht auf Gesundheitserziehung.
Artikel 6
Recht auf Verweigerung
1. Alle Gemeinwesen haben das Recht, die Einführung, Ausweitung oder Fortführung risikobehafteter Tätigkeiten in ihrer Lebensumwelt zu verweigern.
2. Alle Arbeitskräfte haben das Recht auf Arbeitsverweigerung in einem risikobehafteten Arbeitsumfeld, ohne Gegenmaßnahmen von Seiten des Arbeitgebers befürchten zu müssen.
3. Das Recht auf Zurückweisung unangemessener rechtlicher, medizinischer oder wissenschaftlicher Beratung bleibt unbenommen.
Artikel 7
Dauerhafte staatliche Souveränität über die Lebensumwelt
1. Jeder Staat behält das Recht auf dauerhafte Souveränität über die Lebensumwelten innerhalb seiner nationalen Rechtsprechung. Kein Staat soll dieses Recht in einer Weise ausüben, die geeignet ist, die Gesundheit oder Lebenswelt seiner Bewohner zu gefährden oder die Umwelt anderer Staaten oder Gebiete außerhalb der Grenzen nationaler Rechtsprechung zu schädigen.
2 Jeder Staat hat das Recht und die Verpflichtung, seine Amtsgewalt regelhaft auszuüben in Bezug auf gefährliche und potentiell risikobehaftete Unternehmen, in Übereinstimmung mit den Interessen und dem Wohlergehen der Bevölkerung und der Umwelt.

3. Für alle Staaten gilt
a) Keinem Staat darf externe finanzielle Hilfe verweigert werden auf Grund seiner Weigerung, risikobehaftete Produkte zu importieren oder derartige Produktionsprozesse einzurichten;
b) Kein Staat darf gezwungen werden, ausländische Investitionen bevorzugt zu behandeln;
c) Kein Staat darf externen militärischen, diplomatischen, sozialen oder ökonomischen Drohungen oder Zwangsmitteln ausgesetzt werden, die geeignet sind, Regelwerke oder Richtlinien bezüglich gesundheitsgefährdender Produktionsweisen in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen.
4. Transnationale Konzerne und multinationale Unternehmen dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten eines Gastgeberlandes einmischen.
Teil II
Gemeinwesen
Artikel 8
Recht auf Lebensumwelt frei von Gesundheitsrisiken
1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Lebensumwelt, die frei von Gesundheitsrisiken ist. Dieses Recht ist insbesondere anwendbar, wenn Risiken entstehen durch:
a) Herstellung, Verkauf, Transport, Verteilung, Gebrauch und Entsorgung gesundheitsgefährdender Materialien;
b) jegliche militärische oder waffentechnische Anwendung, ungeachtet nationaler Sicherheitserwä-gungen.
2. Jeder Mensch hat das Recht, in gutem Glauben Klage zu erheben gegen den Besitzer oder Betreiber eines Wirtschaftsunternehmens hinsichtlich von Aktivitäten, von denen der Kläger annimmt, dass sie die Lebensumwelt schädigen.
3. Jeder Mensch, der in einer Umgebung lebt, die unausweichlich mit Risiken behaftet ist, soll das Recht auf Sicherheitssysteme haben, die geeignet sind, ihn vor solchen Risiken so weit wie möglich zu schützen. Die Besitzer oder Betreiber des betreffenden risikobehafteten Unternehmens dürfen die Einrichtung des wirkungsvollsten verfügbaren Schutzsystems nicht auf Grund von Kosten oder sonstigem Aufwand verweigern.
Artikel 9
Recht auf Umweltinformation
1. Jeder Mensch hat das Recht, auf angemessene Weise unterrichtet zu werden hinsichtlich geplanter Maßnahmen zur Einrichtung, Ausweitung oder Modifizierung einer potentiell gefährlichen Industrieanlage, die die öffentliche Gesundheit oder die Lebensumwelt gefährden könnten. Zur vollen Verwirklichung dieses Rechtes sollen folgende Schritte eingeleitet werden:
a) Alle Staaten sollen gewährleisten, dass Gemeinwesen, Einzelpersonen und Nicht-Regierungsorganisationen das Zugriffsrecht auf vollständige Informationen bzgl. der Planungen haben. Dieses Recht soll deutlich vor der offiziellen Genehmigung wirksam werden und soll nicht mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Geheimhaltung beschnitten werden;
b) Alle Staaten sollen gewährleisten, dass vor der offiziellen Genehmigung eines riskanten Vorhabens eine unabhängige und gründliche Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit unter Beteiligung des betroffenen Gemeinwesens durchgeführt wird.
2. Jeder Mensch hat das Recht, in seiner eigenen Sprache und in einer für ihn verständlichen Weise über potentielle Gefahren oder Risiken informiert zu werden, die mit einem Produkt oder Produktionsprozess verknüpft sind, mit denen sie in Kontakt kommen könnten.
3. Jeder Mensch hat das Recht auf Informationen über die Sicherheitsprotokolle jeglicher wirtschaftlicher Unternehmungen, deren Herstellungsweise oder industrielle Fertigung seine Lebensumwelt beeinträchtigen könnten, einschließlich der Zahl und Art der Unglücksfälle, die sich ereignet haben, des Ausmaßes der durch solche Unfälle verursachten Verletzungen und jeglicher potentieller gesundheitlicher Langzeitschäden.
4. Jeder Mensch hat das Recht auf Informationen über Arten und Mengen gefährlicher Substanzen, die auf einem Firmengelände gelagert und verwendet werden, die vom Gelände aus in Umlauf gebracht werden oder in Endprodukten enthalten sind. Dieses Informationsrecht schließt insbesondere ein das Recht auf angemessenen Zugang zu Verzeichnissen toxischer Emissionen. Alle Personen, die in der Nähe potentiell gefährlicher Einrichtungen wohnen, haben das Recht, das Firmengelände zu inspizieren und potentiell gefährliche Substanzen und Produktionsprozesse physisch zu verifizieren.
5. Jeder Bewohner eines Umfeldes, in dem er mit Materialien und Produktionsprozessen in Kontakt kommen kann, die bekanntermaßen hochriskant sind und die von den betrieblichen Tätigkeiten eines Wirtschaftsunternehmens ausgehen, hat das Recht auf regelmäßige Untersuchungen durch einen vom Besitzer oder Betreiber dieses Unternehmens bezahlten medizinischen Fachmann.
Artikel 10
Recht auf Mitwirkung des Gemeinwesens
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Mitwirkung bei Planungs- und Entscheidungsprozessen, die seine Lebensumwelt beeinflussen.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Mitwirkung bei Planungs- und Entscheidungsprozessen, die folgende Eigenschaften haben sollen:
a) öffentlich und frei zugänglich;
b) zugänglich für jedermann in Hinblick auf Zeit und Ort;
c ) im Voraus weitreichend bekanntgemacht;
d) ohne Einschränkungen durch Anforderungen an Lese-/Schreibfähigkeit, spezielle Sprachkenntnisse oder Art der Beiträge.
3. Jeder Mensch hat das Recht, seine Besorgnisse und Einwände in Bezug zu Risiken zu äußern, die mit der Einrichtung, Modifizierung oder Ausweitung eines Wirtschaftsunternehmens in Verbindung gebracht werden.
4. Jeder Mensch hat das Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung und Ausführung laufender Studien, die die Beschaffenheit von Risiken für die Lebensumwelt ermitteln sollen, die durch ein Wirtschafts-unternehmen entstehen.
Artikel 11
Recht auf Umwelt-Monitoring
1. Jeder Mensch hat das Recht auf regelmäßige und wirksame Beobachtung seiner Gesundheit und seines Umfeldes zur Erfassung möglicher Kurzzeit- und Langzeitschäden durch gefährdende oder potentiell gefährdende Produktionsprozesse.
2. Jeder Mensch hat das Recht, bzgl. der Häufigkeit, der Art und der Ziele von Umwelt-Monitoring zu Rate gezogen zu werden. Das Recht, nicht-professionelle Monitoring-Strategien wie zum Beispiel Laien-Epidemiologie zu organisieren, soll geschützt werden. Die Rechte von Frauen, deren Erfahrung in der Gesundheitsfürsorge möglicherweise sonst unentdeckte Risiken aufdecken kann, werden besonders bekräftigt.
3. Jeder Mensch, der in gutem Glauben überzeugt ist, dass das Umfeld seines Gemeinwesens durch die Aktivitäten irgendeines Wirtschaftsunternehmens gefährdet ist, hat das Recht auf eine unver-zügliche und gründliche Untersuchung, durchzuführen von einem unabhängigen Träger und ohne Kosten für die Auftrag gebende Person.
Artikel 12
Recht auf öffentliche Fortbildung
1. Jeder Mensch hat das Recht auf wirksame Verbreitung von Informationen in Hinblick auf Gesundheitsgefahren in seinem Gemeinwesen. Dieses Recht umfasst auch Unterweisungen auf der Basis bestmöglicher Informationen und Standards unter Nutzung nationaler und internationaler Quellen.
2. Staaten sollen wirksame Maßnahmen ergreifen für:
a) klare und systematische Kennzeichnung gefährlicher Substanzen;
b) angemessene Fortbildung auf lokaler Ebene, einschließlich der Unterweisung von Kindern, über gesundheitsgefährdende Substanzen und Produktionsweisen;
c) die Schulung von Polizei, Medizinern und anderen Dienstleistern bzgl. gesundheitsgefährdender Produkte und Produktionsweisen.

Artikel 13
Recht auf lokale Maßnahmen der Notfallvorsorge
1. Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene Maßnahmen der Notfallvorsorge, einschließlich der Bereitstellung von Warnsystemen bei drohenden Gefahren und Systemen für unverzügliche Hilfsmaßnahmen.
2. Alle Staaten sollen Maßnahmen ergreifen zur Ausstattung von Gemeinwesen mit angemessenen Notfalldiensten, einschließlich der Bereitstellung von geeigneten Strukturen bei der Polizei, der Feuerwehr, in medizinischen und paramedizinischen Diensten sowie im Katastrophen-Management.
Artikel 14
Recht auf Durchsetzung von Umweltgesetzen
1. Jeder Mensch hat das Recht, sein Lebensumfeld angemessen und in regelmäßigen Abständen von einem ausgebildeten Umweltinspektor prüfen zu lassen, der die Einhaltung der Gesetze streng überwacht und bei Verstößen Strafverfolgungsmaßnahmen einleitet.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Gesetzgebung zum Umweltmanagement auf der Basis des Vorsorgeprinzips, so dass bei drohenden ernsten und/oder irreversiblen Schäden fehlende wissenschaftliche Nachweisbarkeit nicht als Begründung anerkannt wird, um kostenwirksame Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren und Umweltschäden zu verzögern.
Artikel 15
Rechte indigener Völker
1. Indigene Völker haben das Recht, ihr Habitat, ihre Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur vor industriellen Risiken und umweltzerstörenden Praktiken durch Wirtschaftsunternehmen zu schützen.
2. Indigene Völker haben das Recht auf Kontrolle über ihr Land und das Ressourcen-Management ihres Landes, einschließlich des Rechts auf Abschätzung potentieller Auswirkungen auf die Umwelt und des Rechts, die Ansiedlung umweltgefährdender oder umweltzerstörender Industrien auf ihrem Land zu verweigern.
Teil III
Rechte der Arbeiter und Arbeiterinnen
Artikel 16
Spezielle Arbeitnehmerrechte
Über ihre Rechte als Mitglieder eines Gemeinwesens hinaus haben Arbeiterinnen und Arbeiter spezifische Rechte, die auf ihr Arbeitsumfeld anwendbar sind.

Artikel 17
Recht auf gefahrenfreies Arbeitsumfeld
1. Arbeiter haben das Recht auf eine Arbeitsumgebung, die frei von vorhersehbaren Gefahren ist, welche mittel- oder unmittelbar von einem Wirtschaftsunternehmen ausgehen, besonders von der Fertigung oder anderen industriellen Abläufen.
2. Jeder Arbeiter ist berechtigt, in gutem Glauben beim Unternehmer oder bei außenstehenden Parteien Klage zu führen über Bedingungen oder Praktiken am Arbeitsplatz, die er für schädlich oder gefährlich hält, ohne deswegen fürchten zu müssen, dass der Arbeitgeber ihn mit Strafmaßnahmen oder anderen diskriminierenden Maßnahmen belegt.
3. Eine Arbeitsumgebung, aus der unmöglich alle Gefahren verbannt werden können, berechtigt zum Anspruch auf Hilfestellung; alle Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen samt entsprechender Ausstattung müssen kostenlos und voll wirksam zur Verfügung stehen, auch persönliche Schutzausrüstung, die nötig ist, um Gefahren so weit wie möglich auszuschalten. Arbeitgeber dürfen sich nicht weigern, aus Kostengründen oder wegen des Aufwandes die wirksamste Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.
4. Arbeiter haben das Recht auf sichere Arbeitssysteme, und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Systeme zu planen, zur Verfügung zu stellen, in Stand zu halten und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
5. Arbeiter sollen keiner gefährlichen Chemikalie ausgesetzt sein, die durch eine weniger gefährliche Substanz ersetzt werden kann.
6. Regierungen und Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einrichtung von Arbeitsumfeldern, die frei von Gesundheitsgefahren sind. Die Untätigkeit einer der beiden Seiten soll keine angemessene Rechtfertigung für die Pflichtverletzung der anderen Seite sein.
Artikel 18
Recht auf Gesundheits- und Sicherheitsinformationen
1. Alle Arbeiter haben das Recht auf angemessene Unterrichtung, wenn Veränderungen in ihrem Arbeitsumfeld geplant sind, die möglicherweise eine Bedrohung von Sicherheit und Gesundheit darstellen.
2. Arbeiter haben das Recht, in ihrer eigenen Sprache und auf eine Weise, die sie verstehen können, über jegliche bekannte Gesundheitsgefährdung unterrichtet zu werden, die mit irgendwelchen Stoffen oder Arbeitsabläufen verbunden ist, mit denen sie während der Zeit ihrer Beschäftigung zu tun haben.
3. Alle Arbeiter haben das Recht auf Kenntnis des Sicherheitsberichts, der über ihr Arbeitsumfeld angefertigt wurde, einschließlich der Art und Zahl der eingetretenen Unfälle, dem Ausmaß der Folgeschäden und jeglicher bekannter Langzeitgefahren für ihre Gesundheit, die von Ausgangs- und Werkstoffen sowie Arbeitsabläufen ausgehen, die der Arbeitgeber eingeführt hat. Arbeiter haben das Recht, regelmäßig über Sicherheitsberichte jedes Unternehmens informiert zu werden, das mit dem Unternehmen, in dem sie arbeiten, durch gemeinsame Eigentümerschaft verbunden ist.
4. Arbeiter, die in einem Umfeld beschäftigt sind, wo sie mit bekanntermaßen sehr gefährlichen Stoffen sowie unfallträchtigen Arbeitsabläufen in Berührung kommen, haben ein Recht auf ärztliche Untersuchungen durch einen unabhängigen Fachmann, den der Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stellt. Der Erstuntersuchung sollen in regelmäßigen Abständen weitere folgen, die von der konservativsten Abschätzung der Risiken ausgehen, aber nicht mehr als ein Jahr auseinanderliegen sollen; das ärztliche Ergebnis soll dem Arbeiter mitgeteilt werden.
Artikel 19
Recht auf Mitbestimmung
1. Alle Arbeiter haben das Recht auf wirksame Mitbestimmung bei Entscheidungen des Managements, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten betreffen.
2. Alle Arbeiter haben das Recht, Sicherheitsvertreter zu wählen. Diese Vertreter haben das Recht auf Mitwirkung in gemeinsamen Ausschüssen, paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeiterschaft und des Managements, die regelmäßig tagen und sich mit Gesundheits- und Sicherheitsfragen befassen.
3. Alle Arbeiter haben das Recht, bei der Gestaltung und Ausführung laufender Gesundheits- und Sicherheitsstudien mitzuwirken, um die Beschaffenheit jeglicher Risiken für Gesundheit und Sicherheit zu ermitteln.
4. Alle Arbeiter haben das Recht, lokale Zentren für Risikoabschätzung und einschlägige Informationsnetzwerke einzurichten und/oder sich ihnen anzuschließen. Regierungen und Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Organisationen und Programme zu unterstützen.
Artikel 20
Recht auf Gesundheits- und Sicherheits-Monitoring
1. Alle Arbeiter haben das Recht, in einem Arbeitsumfeld tätig zu sein, das regelmäßig und wirksam auf Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter geprüft wird, die in dem Bereich beschäftigt sind.
2. Ungeachtet der Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitsumfelder zu untersuchen, soll den Arbeitern das Recht bleiben, unabhängige oder von Arbeitern durchgeführte Prüfungen zu erwirken. Dieses Recht schließt das Recht auf regelmäßiges Monitoring ein, um möglichen Langzeitgefahren vorzubeugen, die aus dem Kontakt mit Substanzen, Materialien oder Produktionsprozessen im Arbeitsumfeld resultieren können.
3. Jeder Arbeiter, der in gutem Glauben annimmt, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist oder sein wird durch den Kontakt mit Substanzen, Materialien oder Produktionsprozessen im Arbeitsumfeld, hat das Recht auf eine unverzügliche und gründliche Untersuchung durch den Arbeitgeber, eine unabhängige Agentur oder auf anderem Wege, ohne dass dem Arbeiter Kosten entstehen.
Artikel 21
Recht auf Unterweisung und praktische Schulung
1. Arbeiter, die mit gefährlichen oder risikobehafteten Ausgangs- und Werkstoffen und in unfallträchtigen Abläufen arbeiten, haben ein Recht auf begleitende Unterweisung über den angemessenen Gebrauch der gefährlichen Ausgangs- und Werkstoffe. Das Recht auf Unterweisung und praktische Schulung auf der Basis bestmöglicher Information aus nationalen und internationalen Quellen wird bekräftigt.
2. Arbeiter und Aufsichtsführende haben das Recht, über den richtigen Gebrauch gefährlicher Stoffe Bescheid zu wissen, die fachgerechte Ausführung aller Arbeitsprozesse zu beherrschen, mit den nötigen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Lebensumfeld vertraut zu sein, und die Maßnahmen zu kennen, die bei einem Unfall zu ergreifen sind.
Artikel 22
Recht auf Maßnahmen der Notfallvorsorge am Arbeitsplatz
1. Alle Arbeiter haben das Recht auf Maßnahmen der Notfallvorsorge, die den Bedingungen und Verfahren in ihrem Arbeitsumfeld angemessen sind. Die Maßnahmen sollen Warnsysteme für bevorstehende Gefahren und Systeme unverzüglicher Hilfsmaßnahmen einschließen, außerdem realistische Übungen der Abläufe und häufige Simulationen am Schreibtisch vorsehen.
2. Verfahren der Notfallvorsorge sollen die besonderen Bedürfnisse einzelner Arbeiter berücksichtigen, einschließlich der Bedürfnisse von Personen mit Seh-, Hör- oder Mobilitätsbehinderungen.
3. Alle Arbeiter haben das Recht auf angemessene Notfalldienste, einschließlich der Polizei, der Feuerwehr, der medizinischen und paramedizinischen Dienste sowie dem Katastrophen-Management.
Artikel 23
Recht auf Geltendmachung von Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen
1. Alle Arbeiter haben das Recht, ihr Arbeitsumfeld angemessen und in regelmäßigen Abständen von einem ausgebildeten Gesundheits- und Sicherheitsinspektor prüfen zu lassen, der die Einhaltung der Gesetze streng überwacht und bei ernsthaften Verstößen Strafverfolgungsmaßnahmen einleitet.
2. Alle Arbeiter haben das Recht auf angemessene Gesetzgebung zur Planungskontrolle auf der Basis des Vorsorgeprinzips, so dass bei drohenden ernsten und/oder irreversiblen Schäden fehlende wissenschaftliche Nachweisbarkeit nicht als Begründung anerkannt wird, um kostenwirksame Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren und Umweltschäden zu verzögern.
Teil IV
Allgemeine Ansprüche auf Unterstützung
Artikel 24
Recht auf Unterstützung und Entschädigung
1. Alle verletzten oder sonst irgendwie von gefährdenden Produktionsprozessen nachteilig betroffenen Personen haben das Recht auf schnelle, umfassende und wirksame Hilfe. Dieses Recht ist anwendbar auf alle von Gefahren oder potentiellen Gefahren betroffenen Personen, einschließlich der Personen, die zur Zeit der Schädigung oder dem Kontakt noch nicht geboren waren, und Personen, die direkt oder indirekt körperlich oder materiell geschädigt oder ökonomisch oder sozial benachteiligt wurden.
2. Dieses Recht umfasst das Recht auf faire und angemessene Entschädigung zur Deckung aller Kosten, die in Verbindung stehen mit gefährlichen oder potentiell gefährlichen Produktionsprozessen, einschließlich der Kosten für:
a) Medikamente, Tests, Therapien, Krankenhausaufenthalte und andere medizinische Behandlungen;
b) Reisen und andere Nebenkosten;
c ) Einkommensverluste, Überbrückungsdarlehen und andere finanzielle Einbußen;
d) Arbeitslosigkeit durch die Schließung eines Werks;
e) zusätzliche unbezahlte Arbeit einschließlich der Pflege durch die Familie und das Gemeinwesen;
f) Bezahlung von Hilfsgütern und/oder Hilfsmaßnahmen und Ausgleich für entgangene Lebenschancen, direkt oder indirekt verursacht durch gefährdende Prozesse oder Produkte;
g) Wiederherstellung der Umwelt.
3. Alle von Gesundheitsgefahren betroffenen Personen haben das Recht auf wirksame und innovative politische Maßnahmen zur Reduzierung der Gefahren und zur Entschädigung. Um dieses Recht zu verwirklichen, sollen folgende Maßnahmen von Staaten und Wirtschaftsunternehmen ergriffen werden:
a) Schließung von Produktionsstätten;
b) Verminderung oder Vermeidung der Umweltbelastung;
c) Garantie durch die Beschuldigten, Vermögenswerte für Entschädigungsmaßnahmen unangetastet zu lassen;
d) Zwangsliquidierung der Vermögenswerte eines Unternehmens, wenn die Verpflichtungen den messbaren Vermögenswerten entsprechen oder diese übertreffen;
e) Platzierung der Vermögenswerte des Unternehmens in Annuitätenfonds, die von geschädigten Personen oder deren Repräsentanten kontrolliert werden;
f) faire und angemessene Entschädigung für die Kosten der medizinischen Beurteilung von Symptomen;
g) andere Abhilfemaßnahmen, die zum Nutzen der betroffenen Personen nötig erscheinen.
4. Um die Ansprüche gegenwärtig oder in Zukunft betroffener Personen zu befriedigen, sollen angemessene Fonds eingerichtet werden.
Artikel 25
Recht auf unverzügliche einstweilige Unterstützung
1. Alle von gesundheitsgefährdenden Wirtschaftstätigkeiten nachteilig Betroffenen haben das Recht auf unverzügliche und angemessene einstweilige Unterstützung zur Linderung ihrer Verletzungen und Leiden für den Zeitraum, in dem die endgültige Haftung und Entschädigung noch nicht festgelegt sind. Staaten sollen sicherstellen, dass alle gefährdenden oder potentiell gefährdenden Unternehmen durch eine Versicherung oder auf andere Art finanzielle Vorsorge treffen in einer Höhe, die den potentiellen Kosten für einstweilige Unterstützungszahlungen entspricht.
2. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsunternehmen diese Vorsorge vernachlässigt, soll die Unterstützung durch den Staat geleistet werden. In dieser Weise gewährte einstweilige Unterstützung wird nicht aufgerechnet gegen gerichtlich festgelegte abschließende Entschädigungszahlungen.
Artikel 26
Recht auf medizinische Information
Alle Menschen, auch noch ungeborene Menschen, die unmittelbar oder nachträglich durch gesund-heitsgefährdende Handlungen geschädigt werden, haben das Recht, relevante Dokumente derartige Schädigungen betreffend zu erhalten, einschließlich medizinischer Aufzeichnungen, Testergebnissen und anderer Informationen.
Dieses Recht darf geltend gemacht werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt und darf nicht durch Verzögerungen oder Zuwiderhandlungen durch die Regierung oder die Industrie behindert werden. Solche Offenlegungen dürfen nicht in einer Weise erfolgen, die das Recht der betreffenden Person auf Zugang zu einer Dienstleistung, einer Versicherung, einem Arbeitsverhältnis oder jeglicher sozialer Chancen präjudiziert.
Artikel 27
Recht auf professionelle Dienstleistungen
1. Alle Personen, die durch gesundheitsgefährdende Tätigkeiten geschädigt werden, haben das Recht auf Zugang zu wirksamen professionellen Dienstleistungen, einschließlich den Dienstleistungen von Anwälten, Journalisten, wissenschaftlichen Experten und medizinischen Fachkräften.
2. Bei strittigen Fragen wissenschaftlicher oder medizinischer Natur haben alle betroffenen Personen oder ihre Repräsentanten das Recht auf unabhängige Beratung, frei von Befürchtungen und Begünstigung. Das Recht, unabhängige, auch mehrfache Beratung anzustreben, wird bekräftigt.
3. Fachkräfte und Experten sollen folgende Verhaltensweisen unterlassen:
a) Beratung auf der Basis inadäquater Information oder Expertise;
b) Behinderung der Bemühungen von Arbeitern oder Gemeinwesen um Information, auch durch eigene Recherche oder das Sammeln von Daten mit Hilfe von Laien-Epidemiologie oder andere Methoden;
c) gemeinsames Handeln gegen die Interessen von Arbeitern und Gemeinwesen.
4. Alle Fachkräfte, die im Besitz von Informationen sind bzgl. der Gesundheit einer geschädigten oder von Gesundheitsgefährdungen betroffenen Person, sollen vorrangig der Sorge um das Wohlergehen dieser Person verpflichtet sein. Diese Pflicht soll jederzeit Vorrang haben vor jeglicher Loyalität zu Dritten, einschließlich einer Regierung, einer Berufsorganisation oder einem Wirtschaftsunternehmen.
Artikel 28
Recht auf wirksame juristische Vertretung
1. Alle durch gesundheitsgefährdende Handlungen nachteilig betroffenen Personen haben das Recht, unabhängige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
2. Alle Staaten sollen kostenlose Rechtsvertreter und juristischen Beistand durch einen unabhängigen juristischen Experten zur Verfügung stellen, wenn die Interessen der Justiz das erfordern.
3. Bei der Entscheidungsfindung über jegliche Klage dürfen die betroffenen Personen ihre Ansprüche untermauern:
a) unter der Federführung einer Arbeiterorganisation oder einer Organisation des Gemeinwesens, oder
b) durch Sammelklagen, in denen die Rechte aller betroffenen Personen in einem Verfahren entschieden werden.
4. Alle Personen, die Klage vor Gericht erheben oder zu erheben versuchen, haben das Recht auf Einsicht in alle relevanten Akten ihres juristischen Vertreters.
Artikel 29
Wahl des Gerichtsstandes
1. Jede durch gesundheitsgefährdende Handlungen geschädigte Person hat das Recht, ihre Klage gegen mutmaßliche Schädiger, einschließlich Einzelpersonen, Regierungen, Unternehmen oder anderer Organisationen, bei einem Gericht seiner Wahl vorzubringen. Kein Staat soll solche Personen auf der Basis von Staatsangehörigkeit oder Wohnort benachteiligen.
2. Alle Staaten sollen sicherstellen, dass im spezifischen Fall juristischer Ansprüche, die aus den Auswirkungen gesundheitsgefährdender Handlungen entstehen, Rechtsvorschriften, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen und Rechtsgrundsätze, die ansonsten die Verfolgung dieser Ansprüche erschweren würden, die Klage betroffener Personen auf volle und wirksame Entschädigung nicht verhindern sollen.
Artikel 30
Recht auf Dokumentation der Voruntersuchung
Alle durch gesundheitsgefährdende Handlungen geschädigten Personen und ihre Vertreter haben das Recht, relevante Dokumente, Akten oder andere Informationen zu suchen und ausgehändigt zu bekommen, um sie dem Gericht oder anderen, unabhängigen Tribunalen oder Foren vorzulegen mit dem Ziel, während des Verfahrens die Haftung von Einzelpersonen, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen zu begründen.
Artikel 31
Recht auf faires Verfahren
Alle durch gesundheitsgefährdende Handlungen geschädigten Personen sollen das Recht haben, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne von einem unabhängigen, gesetzmäßigen Tribunal angehört zu werden. In diesem Recht enthalten ist das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, einschließlich:
a) des Rechts, aus Sammelklagen auszutreten;
b) des Rechts auf frühzeitige Unterrichtung, bevor ein außergerichtlicher Vergleich in einer Zivilklage abgeschlossen ist;
c) des Rechts, eine Klage einzubringen, auch nach Überschreiten einer Fristsetzung durch administrative, gesetzgeberische, juristische oder andere Maßnahmen;
Artikel 32
Recht auf Freiheit von Täuschung und Verzögerung
Alle durch gesundheitsgefährdende Handlungen geschädigten Personen sollen das Recht haben, vor Täuschung durch Unternehmen, Regierungen oder andere Körperschaften beschützt zu werden. Weiterhin hat jede Form beabsichtigter Verzögerung oder Behinderung des juristischen Verfahren zu unterbleiben, einschließlich:
a) der Bankrotterklärung;
b) des Missbrauchs der Prozessordnung zur Verzögerung der Entscheidungsfindung;
c) der Fälschung von Beweismitteln.
Artikel 33
Recht auf Durchsetzung von Urteilen oder Vergleichen
Alle durch gesundheitsgefährdende Handlungen geschädigten Personen und ihre Vertreter sollen das Recht haben, Urteile oder Vergleichsergebnisse gegen die Vermögenswerte der haftbaren Partei oder der Partei im Vergleichsverfahren in jedem anderen Land durchzusetzen; es soll die Pflicht jedes Staates sein, innerhalb seines Gesetzesrahmens umfassende Rechtsinstrumente zur Verfügung zu stellen, um jeden betroffenen Bürger zu unterstützen.
Artikel 34
Recht auf Umkehr der Beweislast
1. Im Falle eines Prima-facie-Beweises, dass Tod oder Verletzung von einer Gefährdung durch einen industriellen Produktionsprozess verursacht wurde, muss das gefährdende Unternehmen beweisen, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat.
2. Keine von gefährdender Tätigkeit widrig betroffene Person soll übermäßigen Anforderungen an die Dokumentation oder strengen Beweisstandards unterworfen werden, um zu begründen, dass die gefährdende Tätigkeit ihre Erkrankung oder ihre Symptome verursacht hat. Die Verknüpfung zwischen Gefährdung und Erkrankung soll angenommen werden, wenn die betroffenen Personen nachweisen:
a) dass sie unter Symptomen leiden, die für gewöhnlich assoziiert werden mit schädlichen Substanzen oder einem ihrer Bestandteile, die in die Umwelt gelangt sind;
(b) und
(i) dass sie sich entweder während des Zeitraums der Kontamination im Bereich dieser Kontami-nation aufgehalten haben;
(ii) oder dass sie zu einer Personengruppe gehören, die für gewöhnlich als sekundär Betroffene angesehen wird, einschließlich Säuglingen, Kindern, Lebensgefährten oder anderen engen Partnern.
Artikel 35
Recht auf strafrechtliche Haftung von Gesellschaften oder Staaten
1. Alle Personen, die durch industrielle Gefahren Verletzungen oder den Tod erlitten haben, haben das Recht auf vollständige strafrechtliche Untersuchung der Handlungsweise des Wirtschaftsunternehmens, damit befasster Regierungsbeamter und aller betroffenen Einzelpersonen oder Organisationen. Die Untersuchung soll unverzüglich und rigoros durchgeführt werden und soll eine Einschätzung enthalten, ob Straftaten, einschließlich Mord oder Totschlag, begangen wurden. Falls hinreichende Beweismittel gefunden werden, soll eine prompte und energische Strafverfolgung eingeleitet werden.
2. Falls die strafrechtliche Haftung eines Unternehmens oder einer Einzelperson erwiesen ist, sollen Geldbußen oder Gefängnisstrafen in einem Ausmaß verhängt werden, das geeignet ist, exemplarisch und abschreckend zu wirken.
Artikel 36
Recht auf sichere Auslieferung
Wenn eine Person, die einer Straftat im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Handlungen beschuldigt wird, in einem Land außerhalb der Gerichtsbarkeit des Verfahrens wohnt oder sich aufhält, wird hiermit das Recht bekräftigt, die Auslieferung des Beschuldigten an das Land des Gerichtsstandortes zu verlangen und zu gewährleisten.
Teil V
Inkraftsetzung
Artikel 37
Korrespondierende Pflichten
Alle Personen, haben die Pflicht, individuell oder im Zusammenschluss mit anderen die in dieser Charta niedergelegten Rechte zu schützen. Arbeitgeber und Regierungsangehörige stehen unter strenger Verpflichtung, für die umsichtige Anwendung der Rechte Sorge zu tragen. Gewerkschaften, gemeinnützige Gesellschaften und Nicht-Regierungs-Organisationen stehen in besonderer Verantwortung für die Verwirklichung der Regelungen dieser Charta.
Artikel 38
Staatliche Verantwortlichkeiten
Alle Staaten sollen das Recht von Arbeitern und Gemeinwesen respektieren, frei von industriellen Gesundheitsgefährdungen zu leben. Im Einklang damit sollen sie gesetzgeberische, administrative und andere Maßnahmen durchführen, die zur Implementation der in dieser Charta enthaltenen Rechte nötig sind.
Artikel 39
Nicht-staatliches Handeln
Das Fehlen staatlicher Maßnahmen zur Durchsetzung und zum Schutz der in dieser Charta nieder-gelegten Rechte tilgt nicht die Verpflichtung von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Nicht-Regierungs-Organisationen und Einzelpersonen, diese Rechte geltend zu machen und zu schützen.

Bienensterben

CBG Redaktion

23. Februar 2001

Bienensterben durch BAYER-Pestizid Gaucho:

Französische Imker besetzen BAYER-Zentrale in Paris

Mitglieder der französischen Bauerngewerkschaft Confédération Paysanne besetzten gestern die Zentrale des Unternehmens Bayer in Paris. Imker brachten Bienenstöcke mit zahlreichen Bienenvölkern in das Gebäude im Stadtteil La Defense, welches daraufhin geräumt wurde.

Die Imker werfen dem Unternehmen vor, mit dem Verkauf des Pestizids Gaucho das größte Bienensterben der letzten Jahrzehnte verursacht zu haben und die französischen Zulassungsstellen systematisch zu belügen. Die Bienenzüchter fordern ein vollständiges Verbot von Gaucho sowie strengere Zulassungskritierien für Pestizide. Nach einem Gespräch mit Bayer-Direktoren zog ein Demonstrationszug vor das Landwirtschafts- ministerium.

Gaucho wird zur Behandlung von Mais- und Getreide-Saatgut eingesetzt. Der Inhaltsstoff des Pestizids dringt in alle Teile der behandelten Pflanze und in die Pollen ein - eine tödliche Gefahr für die Bienen. Da das Mittel bis zu drei Jahren im Boden verbleibt, können auch unbehandelte Pflanzen eine für Bienen tödliche Giftkonzentration enthalten. Der Imker-Verband Union National d´Apiculteurs (UNAF), der 50.000 Imker vertritt, fordert ein vollständiges Verbot von Gaucho.

Das französische Landwirtschaftsministerium hatte kürzlich ein seit 1999 bestehendes Verbot von Gaucho in Sonnenblumenkulturen verlängert, ein weitergehendes Verbot auf Druck der Pestizidhersteller jedoch abgelehnt. Seit der Einführung des Pestizids im Jahr 1994 sind rund 50% aller Bienenvölker abgestorben.

Informationen vor Ort: Jean-Paul Mahé 0033-2-51872125
Gerne senden wir Ihnen weiteres Material zu.

Weichmacher

CBG Redaktion

19. März 2004

Neue Studie: Risiken für Hormonhaushalt höher als bisher angenommen

Coordination gegen BAYER-Gefahren fordert Anwendungsverbot für Phthalate

Wissenschaftler der Universität Erlangen haben in einer von der Deutschen Forschungsgesellschaft geförderten Studie herausgefunden, dass die Bevölkerung deutlich mehr Weichmacher (sog. Phthalate) aufnimmt als bisher vermutet. Phthalate sind in der Umwelt weit verbreitet und gelten als höchst gesundheitsgefährdend, weil sie in den Hormonhaushalt eingreifen und die Fortpflanzung und Entwicklung schädigen. Die gestern veröffentlichte Studie kommt zu dem Schluss, dass besonders Kinder in hohem Maß gefährdet sind.

Philipp Mimkes von der Coordination gegen BAYER-Gefahren: „Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Phthalate haben in Produkten des täglichen Bedarfs nichts zu suchen - alle risikoreichen Anwendungen müssen sofort verboten werden.“ Mimkes wirft den Herstellern, u.a. der Leverkusener BAYER AG vor, die Gefährdung der Bevölkerung billigend in Kauf zu nehmen. "Die Gefahren, die von hormonaktiven Substanzen wie Phthalaten oder Bisphenol A ausgehen, sind seit langem bekannt. Trotzdem verharmlost der BAYER-Konzern beharrlich die Risiken und verhindert mit seinem politischen Einfluss ein Verbot gefährlicher Anwendungen.

Weichmacher wie Diethylhexylphthalat (DEHP) gehören zu den wichtigsten Industriechemikalien. Von den jährlich weltweit produzierten 2 Millionen Tonnen DEHP werden 90 Prozent als Weichmacher für PVC eingesetzt. Weitere Anwendungsgebiete sind Körperpflegemittel und Textilien. In Deutschland werden pro Jahr rund 250.000 Tonnen DEHP verbraucht.

Wissenschaftler und internationale Expertenkommissionen bringen die Phthalataufnahme der Bevölkerung in Verbindung mit dem seit Jahrzehnten beobachteten Rückgang der Spermienzahlen und damit der männlichen Fruchtbarkeit. Auch die Zunahme von Hodenkrebsfällen und Missbildungen männlicher Geschlechtsorgane werden im Zusammenhang mit der Phthalatbelastung diskutiert.

Rede Bundestag

CBG Redaktion

16.12.2005

Rede von Eva Bulling-Schröter (Linkspartei)in der Aktuellen Stunde des Bundestages zur europäischen Chemikalienpolitik

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Von rund 30 000 relevanten chemischen Stoffen wurden bislang nur etwa 4 000 darauf geprüft, ob sie Gesundheit oder Ökosysteme schädigen. Mit dem Rest, den so genannten Altstoffen, die vor 1981 auf den Markt kamen, läuft faktisch ein Großversuch an Mensch und Umwelt. Allergien sowie Brustkrebs- und A-temwegserkrankungen haben drastisch zugenommen. Giftcocktails lassen sich sogar noch in der Muttermilch nachweisen, ebenso weitab der Chemiefabriken im Fettgewebe von Eisbären und Walen.

Die EU-Kommission wollte diesen unhaltbaren Zustand mit ihrem Entwurf einer REACH-Verordnung beenden. Für Alt- und Neustoffe ab einer Tonne Jahresproduktion sollte nun gleichermaßen gelten: keine Daten - kein Markt. Mengenabhängig hätten die Chemikalien getestet und registriert werden müssen. Vor allem aber sollten besonders gefährliche Stoffe identifiziert und schrittweise ersetzt werden; denn genau das muss der Kern einer verantwort-lichen Chemikalienpolitik sein.

Ein solches REACH wäre mit 0,1 Prozent des Branchenumsatzes - 0,1 Prozent, Frau Dött und Herr Kauch! - locker zu bezahlen gewesen. Allein die Ausgaben der Kranken- und Renten-kassen für chemikalienbedingte Erkrankungen und Todesfälle betragen ein Mehrfaches davon. Dazu habe ich von Ihnen heute noch gar nichts gehört. Mit gutem Willen hätte man da-bei auch - ich denke, das ist uns allen ein Anliegen - die Anzahl der Tierversuche auf das un-vermeidbare Minimum beschränken können. Auch das ist nicht passiert.
(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Doch dieser Kommissionsentwurf wurde vor vier Wochen vom EU-Parlament gnadenlos verwässert; das wurde hier schon gelobt. In dieser Form hat ihn der Ministerrat am Dienstag leider auch weitgehend bestätigt. Die Chemiekonzerne, die eine gewaltige Desinformations-kampagne losgetreten haben, können einen Etappensieg verbuchen: Nunmehr sind die Daten- und Testanforderungen drastisch gesunken. Von den 30 000 relevanten Chemikalien bleiben nur noch 12 000 übrig, die halbwegs vernünftig überprüft werden sollen. Es besteht zwar die Möglichkeit, von den Firmen Daten nachzufordern. Das wird jedoch enorm bürokratisch. So viel zum Thema Bürokratie. Zudem wandert die Beweislast wieder von den Herstellern zu den Behörden; genau das sollte durch REACH umgekehrt werden. Die gescheiterte Altstoff-verordnung, unter der in 24 Jahren gerade einmal 65 Stoffe bewertet wurden, lässt schon jetzt grüßen.

Insgesamt ist das Rollback in der europäischen Chemikalienpolitik nicht nur ein dreister Fron-talangriff auf die Gesundheit der Menschen. Das Ganze ist außerdem ökonomischer Unsinn. Schließlich verleiht eine saubere Registrierung und Bewertung den Firmen Rechtssicherheit in Haftungsfragen, was sehr wichtig ist.
(Beifall bei der LINKEN sowie des Abg. Dr. Reinhard Loske BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alt- und Neuchemikalien könnten zudem in einen gerechten Wettbewerb miteinander treten - und die Schaffung von Wettbewerb ist doch immer Ihr Anliegen. Nun aber werden Intranspa-renz und Ungleichbehandlung fortgeführt. Innovationsfeindlicher geht es kaum.
In seiner ersten Lesung vor vier Wochen hat sich das EU-Parlament wenigstens dafür ausge-sprochen, gefährliche Chemikalien nur für fünf Jahre befristet zuzulassen. Danach hätten sie von den Unternehmen ersetzt werden müssen, sofern dann unbedenkliche Alternativen exis-tieren. Genau darum geht es doch; wir wollen doch Stoffe, die unbedenklich sind.
(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Aber selbst diese einzige positive Veränderung am Kommissionsentwurf wurde vom Rat kas-siert. Insgesamt stellt sich damit die Frage, ob ein solches Chemikalienrecht nicht hinter das bisherige zurückfällt. Schließlich gelten die weich gespülten Registrierungs- und Zulassungs-kriterien nun ebenfalls für die Neustoffe und diese unterliegen gegenwärtig noch einem vor-bildlichen Registrierungsverfahren.
Der BUND hat in dieser Woche analysiert, wer in Europa die Interessen der Chemiekonzerne gegen den Verbraucherschutz besonders eifrig vertreten hat. Das Papier ist wirklich lesenswert: Die deutschen Abgeordneten im Europaparlament haben - mit Ausnahme der Linken und der Grünen - bei allen Änderungsanträgen mehrheitlich für einen Abbau des Gesundheitsschutzes gestimmt.
(Dr. Reinhard Loske BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist die bittere Wahrheit!)

Im Falle von SPD und FDP geschah das sogar gegen die jeweilige eigene Fraktion im Euro-paparlament. Aufgrund der Abgeordnetenanzahl haben deutsche EU-Parlamentarier somit ein fortschrittliches europäisches Chemikalienrecht verhindert. Dass die Bundesregierung im Rat und in der EU-Kommission als Repräsentantin des VCI auftrat, weiß inzwischen ganz Brüs-sel. Kommissionsvizepräsidentin Margot Wallström hat öffentlich gegen einen besonders dreisten Vorstoß Günter Verheugens protestiert. Auch das ist bekannt. REACH ist aus unserer Sicht ein trauriges Beispiel dafür, wie Konzerne die Gesetzgebung nach ihren Profitinteressen zurechtbiegen können, wenn sie dafür nur mächtig und frech genug sind.
(Zuruf von der CDU/CSU: Jetzt kommt es wieder! - Zuruf von der FDP: Der Sozialismus!)

Dies geschieht leider mithilfe von Politikern aus der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, welches sich so gern als Weltmeister im Umweltschutz ausgibt. Noch ein Wort zu den Grünen:
Vizepräsident Wolfgang Thierse: Frau Kollegin, Sie müssen zum Schluss kommen, Sie sind weit über Ihre Redezeit hinaus.
Eva Bulling-Schröter (DIE LINKE): Ja, mein letzter Satz: Ein grüner Baum wächst nur auf rotem Grund.
(Beifall bei der LINKEN)

Einspruch

CBG Redaktion

17. Juli 2006

Staatsanwaltschaft
Am Justizzentrum 13
50939 Köln

112 Js 305/06

In dem Ermittlungsverfahren

g e g e n W e n n i n g u . a .

wird die Beschwerde nunmehr wie folgt begründet:

Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Köln zur Untreue gemäß § 266 StGB. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass ein Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung bei Bußgeldern wegen unzulässiger Kartellabsprachen deshalb nicht vorliegt, da Kartellabsprachen nicht singulär betrachtet werden dürften, sondern nur im Ganzen und dass das Kartellabsprachen im Ganzen gewinnträchtig seien. Diese Rechtsauffassung ist - wie noch zu zeigen sein wird - nicht nur im Lichte der Rechtsprechung unhaltbar sondern sie bedeutet in der praktischen Konsequenz auch eine Ermunterung von entsprechenden Firmen, sich an Kartellabsprachen zu beteiligen.

Ich verstehe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass ein Vermögensschaden in bekannt gewordenen Kartellabsprechen durch Gewinne in nicht bekannt gewordenen Kartellabsprachen ausgeglichen sein soll. Sollte die Staatsanwaltschaft allerdings die Auffassung vertreten, dass auch bezüglich der einzelnen bekannt gewordene Kartellabsprache die Gewinne höher sind als die Verluste, so bedürfte es dazu sicherlich weitergehender Feststellungen, da regelmäßig Gewinnabschöpfungen Geldbußen und Schadensersatzklagen von Konkurenten zu größeren Verlusten führen, als die vorher mit der Kartellabsprache erzielten Gewinne im konkreten Fall.

Andere - bisher nicht entdeckte - Kartellabsprachen können aber den Vermögensschaden bezüglich der entdeckten Kartellabsprachen nicht kompensieren.

Hier arbeitet die Entscheidung mit Annahmen „zu Gunsten“
der Beschuldigten, die eigentlich zur Einleitung neuer Ver-
fahren führen müßten. Die Staatsanwaltschaft geht - ich ver-
mute einmal ohne konkrete Anhaltspunkte - davon aus, dass
durch die Bayer AG eine Vielzahl weiterer - bisher nicht
entdeckter - Kartellverstösse vorgenommen worden sind. Es
ist bereits fraglich, ob ohne Vernehmung der Beschuldigten
und ihre Befragung zu der Frage, ob und in welchem Umfang
weitere Kartellverstösse begangen worden sind und ob und in
welchem Umfang dadurch Gewinne gemacht worden sind, derar-
tige Unterstellungen „zu Gunsten“ der Angeklagten möglich
ist. Beweislastentscheidungen kommen bekanntlich erst dann
in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten der Aufklärung
ausgeschlossen worden. Bestreiten die Beschuldigten weitere
- als die entdeckten - Kartellabsprachen, so wird zu ihren
Gunsten sicherlich nicht das Gegenteil unterstellt werden
können.

Der Rechtsansicht der StA steht sowohl Rechtsprechung als
auch Schrifttum deutlich entgegen. Der von § 266 StGB gefor-
derte Vermögensnachteil ist gleichbedeutet mit dem Vermö-
gensschaden im Sinne von § 263 StGB. In der einschlägigen
Kommentierung von Tröndle/Fischer zu § 263 wird klar ge-
sagt, dass der hier von der Staatsanwaltschaft angewendete
Kompensationsgedanke bei der Ermittlung des Vermögensscha-
dens keine Rolle zu spielen hat. Das Gesetz sieht also gera-
de eine singuläre Betrachtung des in Rede stehenden Rechts-
geschäftes, nämlich der Kartellabrede, vor.

Dass hier eine Kompensation nicht stattfinden kann, hat der
Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, das bedeutet
auch, dass Vorteile, die aus - bisher lediglich unterstell-
ten - weiteren Kartellabsprachen durch die Bayer AG und die
Beschuldigten gezogen wurden, nicht die Nachteile in den
mittlerweile bekannt gewordenen Fällen aufgehoben werden
dürfen. Hier führt der BGH im Urteil vom 06.05.1986 (NStZ
1986, 454) folgendes aus:

„Die Auffassung des LG, ein solcher Nachteil liegt nicht vor, sei jedenfalls nicht festzuhalten, weil der Angeklagte das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld im Interesse der Schule ausgegeben und dadurch dem Landschaftsverband einen entsprechenden Vorteil verschafft habe, so dass diesem im Ergebnis ein wirtschaftlicher Nachteil nicht entstanden sei, ist unzutreffend. Zwar fehlt es an einem Nachteil, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben. Dass ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die untreue Handlung selbst Vor- und Nachteil zugleich hervorbringt, so dass Verlust und Gewinn sich die Waage halten. Anders ist es dagegen, wenn sich der Vermögensvorteil nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtliche selbstständige Handlung hervorgebracht wird. In einem solchen Fall kann der erlangte Gewinn den durch die untreue Handlung verursachten Vermögensnachteil rechtlich nicht ausräumen (...).“

So ist es aber vorliegend. Es gibt keine Anhaltspunkte afür, dass die - bisher lediglich von der Staatsanwaltschaft unterstellten - weiteren Kartellabsprachen einheitlich mit den angezeigten Absprachen beschlossen wurden oder in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vorsatz sind rechtlich nicht haltbar. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschuldigten ein reines Gewissen hatten. Es kann hier zitiert werden, was das Landgericht Wiesbaden dem ehemaligen Bundesinnenminister Kanter ins Stammbuch geschrieben hat:

„Der subjektive Tatbestand setzt Vrsatz - bedingter Vorsatz genügt - voraus. Der Vorsatz muß die Pflichtenstellung des Täters und außerdem das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht umfassen, ... zum Vorsatz gehört daher auch das Bewußtsein der Pflichtverletzung. Hierfür reicht es aus, wenn der Täter die der Pflichtwidrigkeit zugrundeliegenden Tatsachen kennt und zutreffend einordnet.
Der Vorsatz muß sich überdies auch auf den Vermögensnachteil, wenn auch nur in Form eines Gefährdungsschadens, beziehen. Der Vorsatz entfällt insoweit nicht deshalb, weil der Täter annimmt oder hofft, ein endgültiger Schadenseintritt werde abgewendet werden. Eine allgemeine Absicht oder Hoffnung, mit den pflichtwidrigen Handlungen letztlich den Vermögensinteressen des Vermögensinhabers nicht zu schaden oder ihnen zu dienen, schließt den Vorsatz gleichfalls nicht aus. Der Tatbestand entfällt nicht deshalb, weil der Täter es “gut gemeint„ hat oder seine eigene Beurteilung der Interessenlage des Vermögensinhabers aus tatbestandsfremden Motiven für “besser„, sachgerechter o.ä. hält. Für das Wissenselement des Vorsatzes eines Gefährdungsschadens reicht es aus, wenn der Täter die Umstände kennt, welchen der konkreten Vermögensgefährdung zugrunde liegen und weiß, dass eine solche Gefährdung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gegeben ist. Auch für den Vermögensnachteil reicht bedingter Vorsatz. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (vergl. Tröndle/Fischer a.a.o. §266 Rn 77 mwn).“

Genauso liegt es im vorliegenden Fall. Es kann unterstellt
werden, dass die Beschuldigten die Kartellabsprachen kann-
ten, die Rechtswidrigkeiten dieser Absprachen wußten und au-
ßerdem wußten, dass bei Entdeckung erhebliche Schäden auf
die Bayer AG zukämen. Dass reicht für den Vorsatz aus. Dass
die Beschuldigten evtl. rechtsblind sind und meinen sich
über Gesetze straflos hinwegsetzen zu können und dafür
sogar schon Rücklagen in den Bilanzen zu schaffen, ändern
daran nichts. Im übrigen beziehen sich die Rückstellungen
allerdings nicht auf evtl. noch unentdeckte Kartellab-
sprachen, sondern nur auf bereits entdeckte bzw. solche,
die untersucht werden.

Insgesamt ist die Einstellung daher nicht haltbar, so dass
die Ermittlungen wieder aufgenommen werden müssen und insbe-
sondere der Sachverhalt weitergehend durch die Staatsanwalt-
schaft aufzuklären ist.

Reinecke/Rechtsanwalt
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[Pipeline] Gegenantrag CO-Pipeline

CBG Redaktion

CO-Pipeline: Gegenantrag zur Hauptversammlung am 25. April 2008

Hiermit zeige ich an, dass ich zu Punkt 2 der Tagesordnung den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats widerspreche und die anderen Aktionäre veranlassen werde, für den folgenden Gegenantrag zu stimmen.

Gegenantrag zu TOP 2: Der Vorstand wird nicht entlastet

Die Planungen des BAYER-Konzerns, hochgiftiges Kohlenmonoxid (CO) zwischen den Werken Dormagen und Krefeld mitten durch dichtbesiedeltes Gebiet zu leiten, lösen große Befürchtungen in der Bevölkerung aus. Das Vorhaben ist ohne Beispiel. Das Regierungspräsidium Düsseldorf räumt ein, dass „zu Kohlenmonoxidfernleitungen keine umfänglichen Erfahrungsberichte existieren, da es sie weltweit kaum gibt“.
Eindeutiger ist die Gefahrenlage. Ein Gutachten der Stadt Ratingen kommt zu dem Ergebnis, dass mehr als 100.000 Anwohner durch einen Bruch der Pipeline gefährdet wären. „Wenn hier etwas passiert, ist halb Hilden platt“, so ein für den Katastrophenschutz zuständiger Feuerwehrmann. Drastischer noch drückt es Monheims Bürgermeister Thomas Dünchheim (CDU) aus, der von einem „Todesstreifen“ entlang der Pipeline spricht. Entlang der Strecke werden regelmäßig Mahnwachen organisiert, mehr als 80.000 Protest-Unterschriften wurden bereits gesammelt. CDU und SPD beteiligen sich vor Ort an den Protesten.
Schäden bis hin zum Vollbruch der Leitung sind in einem erdbebengefährdeten Gebiet wie der Rheinschiene nicht abwegig. Auch Beschädigungen durch Korrosion, Bauarbeiten, Flugzeugabstürze oder terroristische Anschläge sind möglich. Die Städte Monheim, Hilden, Erkrath und Langenfeld reichten daher Klage gegen das Projekt ein.
Die erhöhte Gefahr für die Anwohner und die notwendigen Enteignungen werden von BAYER und Landesregierung mit „Vorteilen für das Allgemeinwohl“ gerechtfertigt. Tatsächlich gibt es diese Vorteile aber nicht. Dem Bau der Leitung liegen ausschließlich Profit-Interessen von BAYER zu Grunde, denn die geplante Pipeline soll lediglich für eine bessere Auslastung der Anlagen in Dormagen und Krefeld sorgen. Statt Kohlenmonoxid über eine 67 km lange Pipeline zu leiten, könnte BAYER ebensogut eine moderne CO-Produktionsanlage in Krefeld bauen. Hierdurch ließe sich zum einen der Ausstoß von Treibhausgasen verringern, zum anderen könnte die Gefährdung der Anwohner der Pipeline gänzlich vermieden werden. Wegen höherer Kosten hat BAYER diese Lösung des Problems jedoch bislang ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass die von BAYER versprochene Sicherung von Arbeitsplätzen weder belegt noch garantiert wird. Im Gegenteil – wahrscheinlicher ist, dass nach Inbetriebnahme der Pipeline die CO-Produktionsanlage in Krefeld geschlossen wird und Arbeitsplätze wegfallen. Denn in Krefeld setzt BAYER für die Kohlenmonoxid-Produktion bislang eine veraltete, energieintensive Technik ein. Im November 2006 musste die Anlage nach einem Brand gar wochenlang stillgelegt werden.
Wie wenig dem Arbeitsplatz-Argument zu trauen ist, beweist auch die Ankündigung von BAYER MATERIAL SCIENCE, dem Auftraggeber der Pipeline, trotz eines Rekord-Gewinns im vergangenen Jahr ein Zehntel der Belegschaft wegzurationalisieren. Weltweit sollen 1.500 Arbeitsplätze vernichtet werden.
Nach Ansicht der Coordination gegen BAYER-Gefahren und anderer Initiativen existiert keine Rechtsgrundlage für das Projekt. Die Enteignungen und die Gefährdung der Bevölkerung sind durch höhere Gewinne für BAYER nicht zu rechtfertigen. Der Bau der Pipeline wäre zudem ein gefährlicher Präzedenzfall - künftig könnten sich andere Firmen auf die Genehmigung von BAYER berufen. Ich fordere daher einen sofortigen Stopp der Bauarbeiten und der Enteignungsverfahren. Die noch ausstehende Betriebsgenehmigung darf nicht erteilt werden.
Die Rechtsauffassung der Pipeline-Kritiker wurde Mitte Dezember vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt. Das OVG hat einen Betrieb der Pipeline untersagt. Die OVG-Richter urteilten, in dem Enteignungsgesetz werde nicht erklärt, inwiefern die Allgemeinheit vom Privatinteresse des BAYER-Konzerns profitiere. Die Entscheidung des Gerichts kann bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht angefochten werden, der Prozess wird sich voraussichtlich über mehrere Jahre hinziehen.
Trotz des eindeutigen Votums des OVG und trotz weitverbreiterter Sorgen in der Bevölkerung weigert sich der Konzern, den Bau der Pipeline einzustellen. Der Vorstand trägt hierfür die Verantwortung und soll daher nicht entlastet werden.

Um Mitteilung dieses Gegenantrags sowie der Begründung darf ich gemäß §§ 125, 126 AktG bitten.

Axel Köhler-Schnura
Vorstandsmitglied Coordination gegen BAYER-Gefahren

[Gegenantrag] Gegenanträge BAYER HV

CBG Redaktion

Hauptversammlung am 30. April 2010: Gegenantrag zu Störfällen und Wasserverbrauch

Hiermit zeige ich an, dass ich zu Punkt 2 und 3 der Tagesordnung den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats widerspreche und die anderen Aktionäre veranlassen werde, für die folgenden Gegenanträge zu stimmen. Um Mitteilung der Gegenanträge sowie der Begründung darf ich gemäß §§ 125, 126 AktG bitten.

Gegenantrag zu TOP 2: Der Vorstand wird nicht entlastet

Im August 2008 kam es im BAYER-Werk Institute/USA zu einer schweren Explosion. Der Kongress in Washington setzte daraufhin einen Untersuchungs-Ausschuss ein, der zu alarmierenden Ergebnissen kommt: Es war demnach reiner Zufall, dass der explodierte Behälter nicht einen benachbarten Giftgas-Tank zerstörte. Wäre das Giftgas ausgetreten, „hätten die Konsequenzen das Desaster in Bhopal in den Schatten stellen können“. Auch beschreibt der Untersuchungsbericht, wie BAYER mit juristischen Manövern und der Diffamierung von Kritikern die öffentliche Meinung manipuliert hat.

Im Werk Institute kommen große Mengen der in Bhopal ausgetretenen Chemikalie Methyl Isocyanat (MIC) zum Einsatz. Noch vier Monate vor der Explosion hatten Vertreter der Coordination gegen BAYER-Gefahren in der BAYER-Hauptversammlung vor den Risiken der MIC-Tanks gewarnt und eine giftgasfreie Produktion gefordert. Die Warnungen wurden von BAYER-Chef Wenning jedoch als „unbegründet“ abqualifiziert.
Erst Wochen nach der Explosion stellte sich heraus, dass sich weniger als 20 Meter vom Explosionsort entfernt ein Behälter mit mehreren Tonnen MIC befand. Im US-Kongress wurde daraufhin ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Im Zuge der Ermittlungen wurden Hunderte firmeninterner Dokumente beschlagnahmt.
Der Untersuchungsbericht kommt zu alarmierenden Ergebnissen: Wegen eines Konstruktionsfehlers waren Sicherheits-Systeme in der Fabrik vorsätzlich deaktiviert worden. Dies war der Werksleitung bekannt, die Katastrophe hätte daher „leicht verhindert werden können“. Die Aussage von BAYER, wonach keine gefährlichen Stoffe in die Umgebung gelangten, sei „eindeutig falsch“. Wörtlich heißt es weiter: „Die Explosion in dem BAYER-Werk war besonders beunruhigend, weil ein mehrere Tonnen wiegender Rückstandsbehälter 15 Meter durch das Werk flog und praktisch alles auf seinem Weg zerstörte. Hätte dieses Geschoss den MIC-Tank getroffen, hätten die Konsequenzen das Desaster in Bhopal 1984 in den Schatten stellen können.“ Die Explosion in Bhopal kostete mindestens 15.000 Menschenleben.
Vertreter von BAYER hatten in der Anhörung unter Eid zugegeben, dass die Firma Anti-Terrorgesetze dazu missbrauchte, der Öffentlichkeit Informationen zu den Risiken der Anlage vorzuenthalten. Im Zuge der Ermittlungen wurde zudem ein Strategiepapier von BAYER veröffentlicht, in dem detailliert beschrieben wird, wie mit Hilfe von Spenden, Medienarbeit und Diffamierung von Kritikern die öffentliche Meinung gewonnen werden soll. Insbesondere die örtliche Tageszeitung Charleston Gazette, die seit langem über die Risiken des Werks berichtet, sowie die Bürgerinitiative People Concerned about MIC, die seit 25 Jahren für mehr Sicherheit in Institute kämpft, wollte BAYER „marginalisieren“ und „als irrelevant erscheinen lassen“.
Der US-Kongress urteilt denn auch unmissverständlich: „BAYER beteiligte sich an einer Geheimhaltungskampagne. Die Firma hat den Sicherheitskräften entscheidende Informationen vorenthalten, hat den Ermittlern der Bundesbehörden nur eingeschränkten Zugang zu Informationen gewährt, hat die Arbeit von Medien und Bürgerinitiativen unterminiert und hat die Öffentlichkeit unrichtig und irreführend informiert.“
Seit der Gründung des Konzerns ist zu beobachten, dass BAYER mit Druck und Drohungen versucht, freie Information und - noch mehr - Kritik zu unterbinden. BAYER setzt seine wirtschaftliche Macht rücksichtslos ein, um seine Profite zu schützen. Die Wahrheit und die Interessen von Mensch und Umwelt bleiben dabei auf der Strecke. Der Vorstand hat keine Schritte unternommen, solche unlauteren Praktiken zu unterbinden, und darf daher nicht entlastet werden.
Erst nach Veröffentlichung des Untersuchungsberichts erklärte sich BAYER bereit, die Lagerung von MIC in Institute um 80% zu reduzieren. Die explodierte Anlage soll nicht wieder aufgebaut werden. Die Produktion des in den USA ohnehin verbotenen Pestizids Carbofuran wird eingestellt.
Das Eingeständnis des Unternehmens, dass die Sicherheitslage in Institute verbessert werden muss, ist ein Erfolg der Umweltverbände und eine gute Nachricht für die Anwohner. Allerdings bleibt Institute auch nach dem geplanten Umbau das einzige Werk in den USA mit großen MIC-Tanks, in denen bis zu 20 Tonnen Giftgas lagern sollen. Außerdem macht BAYER bislang keine Angaben zur weiteren Verwendung der ebenso gefährlichen Chemikalie Phosgen, die in Institute ebenfalls in großen Mengen produziert wird.
Eine sichere Produktion ist erst möglich, wenn BAYER in der Kunststoff- und Pestizidproduktion neue Verfahren entwickelt, die ohne Giftgase wie MIC und Phosgen auskommen.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die beschriebenen Missstände und soll daher nicht entlastet werden (weitere Informationen).

Gegenantrag zu TOP 3: Der Aufsichtsrat wird nicht entlastet

Begründung: Die Fabriken von BAYER entziehen dem Boden enorme Mengen Grundwasser. Dies führt zu großen ökologischen Schäden.
Allein der Verbrauch der fünf größten BAYER-Werke in Nordrhein-Westfalen liegt jährlich bei 220 Millionen Kubikmetern Grund- und Flusswasser. Mit rund 130 Mio cbm liegt die Leverkusener Fabrik dabei an der Spitze. Das Monheimer BAYER-Werk verbraucht rund 50 Mio Kubikmeter Wasser. Zum Vergleich: die rund eine Million Einwohner von Köln benötigen zusammen etwa 57 Mio Kubikmeter Trinkwasser pro Jahr, also nicht einmal die Hälfte des Leverkusener Werks.
BAYER besitzt für seine Werke „alte Wasserrechte", die zum Teil bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen. Besonders kritisch zu sehen ist der hohe Verbrauch von Grundwasser, welches in der Regel sauberer ist als Flusswasser. Während allein das Leverkusener BAYER-Werk dem Boden 85 Millionen Kubikmeter Grundwasser entnimmt, beziehen große Teile von NRW ihr Trinkwasser aus aufwändig gereinigtem Rheinuferfiltrat.
BAYER versäumt es, verantwortlicher mit den Grundwasservorräten umgehen. Es wäre dringend geboten, stärker in Produktions- und Reinigungsprozesse zu investieren, bei denen keine Abwässer entstehen. Gebrauchswasser sollte in einem Kreislauf zurückgeführt und aufbereitet werden.
Um einen Anreiz zu schaffen, den Wasserverbrauch zu senken, hatte die damalige NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn im Jahr 2003 ein Wasserentnahmeentgelt eingeführt – bis dahin hatte BAYER gar keine Gebühren für die gewaltige Wasserentnahme entrichtet. Die Einnahmen sind zweckgebunden. Das Land finanziert damit Maßnahmen zum Gewässerschutz. BAYER und die BAYER-Tochterfirma CURRENTA zahlten hierfür 2008 rund 4,6 Millionen Euro.
BAYER-Chef Werner Wenning hatte das ökologisch sinnvolle Wasserentnahmeentgelt schon vor seiner Einführung heftig attackiert. Auch der von der NRW-Landesregierung eingeführte „Dialog Wirtschaft und Umwelt“, in dem BAYER (nicht aber die Umweltverbände) vertreten ist, hatte stets die Abschaffung gefordert. Die schwarz-gelbe Landesregierung gab dem Druck nun nach und gab die Streichung des WasserCent bekannt.
Ein ökologisch wichtiger Anreiz, Wasserentnahmen auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken, geht hierdurch verloren. Insbesondere für die Entnahme von Kühlwasser wäre im Gegenteil eine deutliche Anhebung der Abgaben sinnvoll, um den erheblichen Auswirkungen der Erwärmung der Gewässer Rechnung zu tragen. Die Abschaffung des Wasserentnahmeentgelts wird auch die künftige Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erschweren – entweder werden Projekte zum Gewässerschutz gestrichen, oder die Bürger werden über den Umweg anderer Steuermittel mit den erforderlichen Kosten belastet. Deutlich gerechter gewesen wäre es, die Verursacher der Gewässerbelastungen wie BAYER weitgehender in die Pflicht zu nehmen.
Der Aufsichtsrat hat keine ausreichenden Schritte unternommen, den enormen Wasserverbrauch zu senken, weshalb ihm die Entlastung zu verweigern ist.

Unterschriftensammlung

CBG Redaktion

Vor einer großtechnischen Produktion neuartiger Stoffe muss deren toxikologische Unbedenklichkeit bewiesen werden - sonst darf keine Baugenehmigung erteilt werden! Ich fordere eine unabhängige Erforschung der Risiken von Nanotubes. Für Nanomaterialien in Konsumprodukten muss allgemein eine strikte Deklarationspflicht gelten.

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[Generika] Generika schützen!

CBG Redaktion

Ein wichtiges Urteil aus Indien: das Patentamt hat entschieden, dass die Firma Natco ein Medikament von BAYER produzieren darf und hierfür Patentgebühren zahlt. BAYER hatte das Präparat zum Vielfachen eines indischen Jahreslohns verkauft und somit rund 98% der Betroffenen von einer Behandlung ausgeschlossen.
Indien ist weltweit der wichtigste Lieferant günstiger Pharmazeutika, weswegen das Urteil auch für andere Länder von großer Bedeutung ist.

=> alle Informationen zur Kampagne der Coordination

16. März 2012, junge Welt

»Bayer erhält sechs Prozent der Nettoerlöse«

Keine Enteignung: Indien läßt Herstellung von Krebsmedikament gegen Willen des Patentinhabers Bayer zu. Gespräch mit Philipp Frisch

Philipp Frisch ist Referent der Medikamentenkampagne der deutschen Sektion der Organisation »Ärzte ohne Grenzen«

Der Pharmariese Bayer muß auf Geheiß des indischen Patentamtes hinnehmen, daß sein geschütztes Krebsmedikament Nexavar künftig auf dem Weg einer Zwangslizenz vom Generikahersteller Natco produziert werden kann. Warum ist das für Ihre Organisation eine »wegweisende Entscheidung«?
Das ist die erste Zwangslizenz für ein patentiertes Medikament, die in Indien erlassen wurde. Damit hat das Bayer-Monopol auf ein für viele Menschen lebensnotwendiges Präparat faktisch ein Ende. Das ist ein Präzedenzfall, von dem wir hoffen, daß er auch in anderen Bereichen Schule macht – gerade im Hinblick auf die Behandlung von HIV/AIDS.

In den Medien ist vielfach von »Enteignung« die Rede. Trifft es das wirklich?
Nein. Zunächst einmal tritt Bayer sein Patent nicht ab, dieses läuft bis 2020 weiter. Natco hat für die nächsten acht Jahre lediglich eine Lizenz erhalten, das Medikament als Generikum zu erzeugen und in Indien zu vertreiben. Dafür erhält Bayer Lizenzgebühren von sechs Prozent der Nettoerlöse. Es handelt sich also um keine Enteignung, sondern um eine nicht-freiwillige Lizenz, für die Bayer finanziell entschädigt wird. Bislang hat nur eine verschwindend geringe Zahl an Bedürftigen Zugang zu dem Medikament – auch und gerade wegen des exorbitanten Preises.

Bayers Originalpräparat kostet 5500 Dollar im Monat. Natco will nur rund 175 Dollar für die Behandlung mit dem Nachahmerprodukt verlangen. Ist das noch ein lohnendes Geschäft?
Auch Natco ist kein Non-Profit-Unternehmen, und natürlich ist auch in diesem Preis eine Gewinnspanne einkalkuliert. Das wirft allerdings die Frage auf, wie es sein kann, daß Bayer für denselben Wirkstoff über 30mal mehr kassieren konnte.

Die Pharmalobby begründet das mit den angeblich immensen Forschungskosten …
Die Forschungskosten in den Budgets der allermeisten Pharmaunternehmen sind bei weitem nicht so hoch, wie gerne behauptet wird. Teilweise wird mehr Geld in die Werbung für ein Medikament gesteckt. Bayer hat bei den Verhandlungen um Nexavar selbst damit argumentiert, 16 Prozent des Gesamtumsatzes in Forschung und Entwicklung zu investieren. Das ist sehr viel weniger, als man die Öffentlichkeit glauben machen will.

Wird Bayer also für übermäßige Profitgier abgestraft?
Laut indischem Patentamt hat es Bayer in der Tat versäumt, das Medikament zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. In Indien ist nur ein Prozent der Bevölkerung in der Lage, Nexavar zu bezahlen. Dazu kommt, daß es nicht im ganzen Land, sondern nur in Ballungszentren verfügbar ist. Das Patentamt hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, daß der Zugang zu innovativen Medikamenten das Recht aller Menschen ist. Es müssen Regelungen gefunden werden, die dieses Recht schützen.

Zeigt der Fall nicht auch, daß das Patentsystem auf den Prüfstand gehört?
In der Tat. Das patentbasierte Anreizsystem funktioniert in vielen Fällen nicht, wenn es um Krankheiten – auch weit verbreitete – in ärmeren Ländern geht. Obwohl der Bedarf sehr hoch ist, wird kaum oder gar nicht geforscht, weil sich die Betroffenen teure Medikamente nicht leisten können. Es ist eine solche Notsituation, auf die sich jetzt auch das indische Patentamt berufen hat. Wo es um den Schutz der öffentlichen Gesundheit geht, muß Profitinteressen Einhalt geboten werden. Im übrigen entspricht das Mittel der Zwangslizenz den Vorgaben des internationalen Handelsrechts, wie es im TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum oder der DOHA-Deklaration zur Entwicklungsfinanzierung steht.

Wie stehen die Chancen, daß der Fall Schule macht?
Wir hoffen jetzt, daß weitere Generikahersteller ermutigt werden, sich um Zwangslizenzen zu bemühen. Gerade in Indien gibt es eine starke Generika-Industrie, vor allem im Bereich HIV/AIDS. Eine Therapie, die vor zehn Jahren noch 10000 Dollar pro Patient und Jahr verschlungen hat, kostet heute noch 61 Dollar. Das Problem ist nur, daß sich das auf Medikamente bezieht, die vor 2005 in Indien produziert wurden. Alle neueren unterliegen inzwischen dem Patentschutz und sind daher viel teurer. Gerade deshalb knüpfen wir so große Hoffnungen an die jüngste Entscheidung. Interview: Ralf Wurzbacher

Ärzte ohne Grenzen begrüßt erste Zwangslizenz für ein Medikament in Indien

Patentbehörde entscheidet in Präzedenzfall gegen Pharmaunternehmen Bayer

Neu Delhi/Berlin, 12.03.2012 -- Die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen begrüßt die wegweisende Entscheidung des indischen Patentamts, erstmals einem Generikahersteller eine Zwangslizenz für ein patentiertes Medikament zuzusprechen. Diese Entscheidung beendet faktisch das Monopol des Pharmaunternehmens Bayer auf das Krebsmedikament Sorafenib Tosylate in Indien. Das Patentamt begründete die Entscheidung damit, dass Bayer es versäumt habe, den Preis für das Medikament auf eine für Patienten bezahlbaren Höhe herabzusetzen und es in ausreichender Menge in Indien zur Verfügung zu stellen.

„Wir haben diesen Fall sehr genau beobachtet, weil als Folge des Patentschutzes auch neuere HIV/Aids-Medikamente in Indien für viele Menschen unerschwinglich sind“, sagt Dr. Tido von Schön-Angerer, Leiter der Medikamentenkampagne von Ärzte ohne Grenzen. „Diese Entscheidung stellt einen Präzedenzfall dar, der uns Hoffnung macht: Sie zeigt, dass neuere Medikamente, die unter Patentschutz stehen, trotzdem von Generika-Produzenten zu einem Bruchteil des Originalpreises hergestellt werden können, wenn gleichzeitig Lizenzgebühren an den Originalhersteller gezahlt werden. Auf diese Weise wird der Patentinhaber entschädigt, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Preise durch Konkurrenzdruck insgesamt sinken.“

Die Konkurrenz durch Generikahersteller kann ein deutliches Absinken der Preise bewirken – im Fall von Sorafenib Tosylate sinken die Behandlungskosten voraussichtlich von mehr als 5.500 US-Dollar pro Monat auf ungefähr 175 US-Dollar – um fast 97 Prozent.

„Mit dieser Entscheidung hat das Patentamt in Indien klar gemacht, das Patentmonopole kein Freifahrtschein für überhöhte Preise sind“, sagt Philipp Frisch von der Medikamentenkampagne von Ärzte ohne Grenzen in Berlin. „Die Patienten haben ein Recht auf den Zugang zu innovativen Medikamenten. Er darf nicht durch hohe Monopolpreise eingeschränkt werden. In der heutigen Zeit, in der Pharmafirmen ihre lukrativen Monopole auf Kosten von Patienten in ärmeren Ländern mit allen Mitteln verteidigen, stellt diese Entscheidung einen wichtigen Meilenstein im Interesse der Patienten dar.“

„Nun sollten sich auch weitere Generikahersteller um Zwangslizenzen, beispielsweise auf HIV/Aids-Medikamente bemühen, wenn sie keine angemessenen freiwilligen Lizenzen bekommen können“, erklärt von Schön-Angerer.

Das indische Patentamt hat dem Generikahersteller Natco eine Zwangslizenz zur Produktion von Sorafenib Tosylate für die nächsten acht Jahre zugesprochen – gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von sechs Prozent der Verkaufserlöse. Der Beschluss kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.ipindia.nic.in/ipoNew/compulsory_License_12032012.pdf.

Zwangslizenzen sind im internationalen Handelsrecht verankert. Sie ermöglichen Staaten, bestehende Patente teilweise zu umgehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen – etwa wenn durch zu hohe Preise der Zugang von Patienten zu Medikamenten beeinträchtigt wird. Die Hersteller werden im Gegenzug zur Zahlung einer Lizenzgebühr an den Patentinhaber verpflichtet.

16. März 2012, die tageszeitung

Patentstreit um Krebsmedikament

Bayer verliert in Indien

In Indien ist das Krebsmedikament Nexavar für viele unbezahlbar. Der Pharmakonzern Bayer muss sein Patentrezept jetzt preisgeben. Das Beispiel könnte Schule machen.von Susann Schädlich
Ein Urteil in Indien sorgt innerhalb der internationalen Pharmaindustrie für Aufruhr. Das indische Patentamt hat am Dienstag eine Zwangslizenz für ein Generikum des Krebsmittels Nexavar erteilt, auf das der deutsche Pharmariese Bayer Patent hält. Künftig wird der indischen Hersteller Natco Pharma das Produkt zu einem erschwinglicherem Preis anbieten. Bayer erhält als Entschädigung eine Lizenzgebühr von 6 Prozent des Umsatzes.
Natco hat sich verpflichtet, das Nachahmepräperat für nicht mehr als 187 Dollar monatlich auf dem indischen Markt zu verkaufen. Derzeit kostet das Original von Bayer gegen Leber- und Nierenkrebs etwa 5.500 Dollar. Jährlich macht der Leverkusener Pharmakonzern mit Nexavar einen Umsatz von etwa 725 Millionen Dollar weltweit. Damit gilt das viertwichtigste Medikament des Unternehmens als Kassenschlager.
Etwa 70 Prozent der weltweit eingesetzten Generika stammen aus Indien. Allein 80 Prozent der Nachahmerpräparate zur Behandlung von HIV und Aids werden dort hergestellt. Auf Grundlage dieses Urteils könnten nun auch neuere Aids- und HIV-Medikamente für ärmere Patienten erschwinglich werden. Indien gilt als eines der Länder jenseits des südlichen Afrikas mit der am stärksten wachsenden Aidsrate. 6 Millionen Infizierte und Erkrankte können sich aufgrund fehlender Medikamente nicht richtig behandeln lassen.
„Diese Entscheidung hat gezeigt, dass Patentmonopole kein Freifahrtsschein für überhöhte Preise sind“, erklärte Philipp Frisch von Ärzte ohne Grenzen. Bayer habe nicht nur versäumt, das Medikament zu einen angemessenen Preis sondern auch in ausreichender Menge auch in ländlichen Gegenden bereitzustellen. „Wir hoffen nun, dass das Urteil zum Präzedenzfall wird, damit sich auch weitere Generikahersteller um Zwangslizenzen bemühen“, so Frisch weiter.

Blankoscheck für Zwangslizenzen
Der deutsche Pharmaverband ((VFA) kritisiert indes die Entscheidung des indischen Patentamtes. “Das indische Patentrecht bietet faktisch keinen Schutz für ausländische Medikamentenhersteller mehr“, sagte Rolf Hömke, Wissenschaftsexperte der VFA. Laut der Formulierungen könne für Präparate aus dem Ausland eine Zwangslizenz auferlegt werden, sofern sich ein Teil der Gesellschaft das Medikament nicht leisten könne. Dies sei letztendlich der Blankoscheck, Zwangslizenzen auf jede beliebige Arznei zu erteilen.
Zusätzlich sei das indische Gesundheitssystem nicht in der Lage, alle Bevölkerungsschichten zu erreichen. „Es gibt in Indien Generika nahezu aller HIV-Medikamente zu kaufen, aber nur 26 Prozent der Betroffenen werden tatsächlich behandelt“, so Hömke. Schuld daran sei die schlechte medizinische Infrastruktur.

Verhandlungen mit Indien
„Dass die medizinische Versorgung in Indien nicht derart ausgereift ist wie die Deutsche, ist doch kein Argument dafür, Krebsmedikamente zu überhöhten Preisen anzubieten,“ konterte Ärzte-ohne-Grenzen-Sprecher Frisch. Auch rechtlich sei die Lage eindeutig: Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation regele eindeutig, dass Länder in bestimmten Notlagen Zwangslizenzen erteilen dürften.
Derzeit verhandelt die EU mit Indien über ein Freihandelsabkommen, dass die Position der Generikahersteller immens schwächen könnte. Ausländische Unternehmen dürften dann die indische Regierung vor Schiedsgerichten verklagen, wenn profitmindernde politische Entscheidungen getroffen werden - auch wenn sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Bis zum Herbst dieses Jahres soll das Abkommen unter Dach und Fach sein.
Bayer will nun Beschwerde gegen das Nexavar-Urteil einlegen. „Wir werden unser Patent mit allen Mitteln verteidigen“; erklärte Sabina Cosimano, Sprecherin von Bayer Health-Care. Warum der Konzern keine freiwillige Lizenz für Nexavar vergeben und damit selbst für eine günstigere Variante auf den indischen Markt sorgen wollte, erläuterte Cosimano nicht. Sie verwies auf ein Patientenzugangsprogramm in Indien, bei dem ausgewählte Patienten das Bayerpräperat günstiger angeboten bekämen. „Wenn diese Patienten die Kosten der Behandlung selbst tragen, erhalten sie Nexavar für zehn Folgemonate kostenfrei“, teilte die Sprecherin mit. Die Frage wieviele Teilnehmer das Programm in Indien einschließt, konnte Cosimano jedoch nicht beantworten.

Hepatitis

CBG Redaktion

Eine Anhörung im Bundestag bestätigt unsere Sichtweise, wonach Bayer & Co. für die Hepatitis-Infizierung Tausender Bluter mitverantwortlich sind. Der Vorsitzende des Bundestags-Untersuchungsausschusses Horst Schmidbauer schätzt, dass etwa 80 Prozent der Infektionen hätten vermieden werden können. Die Pharmaindustrie muss daher zu einer Entschädigung gezwungen werden (siehe auch: „Infektionen wurden billigend in Kauf genommen“).

Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, 13. März 2013

Experten dringen auf Entschädigung der durch Blutprodukte mit HCV infizierten Bluterkrankten

Berlin: (hib/TVW) Der Gesundheitsausschuss hat in einem Expertengespräch über die Situation der durch Blut und Blutprodukte mit Hepatitis C (HCV) infizierten an Hämophilie Erkrankten (Bluterkrankte) beraten. Dafür standen ihm zwei Fachleute als Gesprächspartner zur Verfügung. Das Thema ist im Herbst 2012 Gegenstand zweier Kleiner Anfragen der Fraktion Die Linke (17/10708 und 17/11311) gewesen. Die Linken wollten von der Bundesregierung erfahren, welche Maßnahmen dem Bundesgesundheitsamt (BGA) seit Anfang der achtziger Jahre zur Verfügung gestanden haben, um das Risiko von Blutern, sich durch Blutprodukte mit Hepatitis C zu infizieren, zu minimieren. Nach Angaben der Bundesregierung ist es in den 1970er und 1980er Jahren in Deutschland durch verseuchte Blutprodukte zu einer nicht genau bekannten Zahl von Hepatitis C-Infektionen bei sogenannten Hämophilen gekommen. Diese seien aufgrund ihrer Erkrankung regelmäßig auf die Gabe von Blutplasmaprodukten angewiesen. In ihren Antworten (17/10910 und 17/11934) auf die Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke (17/10708) erklärt die Bundesregierung, dass den Staat keine Verantwortung für diese Infektionen treffe.
Für Horst Schmidbauer, ehemaliger Bundestagsabgeordneter, früheres Mitglied des Gesundheitsausschusses und seit 2000 Vorsitzender des Stiftungsrates der Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen, steht zunächst fest: „Den mit HCV infizierten bluterkrankten Menschen ist ohne eigenes Verschulden durch die Einnahme von Medikamenten ein schwerer gesundheitlicher Schaden zugefügt worden.“ Schmidbauer schätzt, dass etwa 80 Prozent der HCV-Infektionen bei Bluterkrankten hätten vermieden werden können, wenn bei der Verwendung von Blutprodukten die in den 1970er und 1980er geltenden Richtlinien streng eingehalten worden wären. Viele Betroffene hätten zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Dieser könne aber nicht geltend gemacht werde, weil kein Nachweis möglich sei, welches Blutprodukt beziehungsweise welcher Hersteller den Schaden verursacht habe. Um die Schuldfrage zu umschiffen, sei eine humanitäre Hilfe erforderlich. „Für diese Menschen muss es eine Opferentschädigung geben“, forderte der ehemalige Abgeordnete.
Schmidbauer berichtete ferner über die Ergebnisse des im Jahre 1993 vom Bundestag eingerichteten Untersuchungsausschusses „HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“, dem er selbst angehört hatte. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass viele mit dem HIV-Virus infizierte Bluterkrankte gleichzeitig mit HCV infiziert gewesen seien. Damals habe man aber die Entschädigung der HIV-Infizierten für vordringlich gehalten. Mit dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG) vom 24. Juli 1995 wurde die Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gegründet, die monatliche Leistungen an HIV-Infizierte und AIDS-Erkrankte zahlt.
Werner Kalnins, Vorsitzender der Deutschen Hämophiliegesellschaft (DHG), schätzt, dass in Deutschland etwa 3.000 mit HCV infizierte Hämophile leben. Von den ursprünglich etwa 4.500 Betroffenen seien mittlerweile 1.500 verstorben. Ferner hätten drei große einschlägige wissenschaftliche Studien ergeben, dass weit mehr als die Hälfte aller an Hämophilie Erkrankten mit dem Virus infiziert sei. Nach Auskunft Kalnins‘ erhalten zwar etwa 400 Betroffene Leistungen der Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen, die übrigen seien aber auf normale Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Renten angewiesen. Da ihre Erwerbsbiographie durch die Erkrankung meist erheblich verkürzt werde, hätten sie in der Mehrzahl auch entsprechend verminderte Rentenansprüche.
Nach Auskunft von Schmidbauer ist es dem Untersuchungsausschuss wegen der gebotenen Eile seinerzeit nicht möglich gewesen, auch die HCV-Problematik mit aufzuarbeiten. Mittlerweile würden aber mehr Hämophile an einer HCV-Infektion als an einer HIV-Infektion versterben. „Man muss daher schnell zu einer Entschädigungslösung kommen, die auch den HCV-Infizierten noch Hilfe zukommen lässt“, sagte Schmidbauer. In fast allen anderen Industrieländern gebe es für die Gruppe der HCV-infizierten Hämophilen mittlerweile eine solche Lösung. Außerdem sollten nach Auffassung Schmidbauers die in der ehemaligen DDR durch Blutprodukte mit HCV infizierten Frauen in die Entschädigung einbezogen werden. Auch Kalnins vertritt die Auffassung, „dass die Betroffenen aus der ehemaligen DDR ebenfalls entschädigt werden sollten“.

[Gottfried Arnold] Hauptversammlung 2013

CBG Redaktion

Rede von Dr. Gottfried Arnold

Sehr geehrte Damen und Herren des Aufsichtsrates und des Vorstandes,
sehr geehrter Herr Dekkers, sehr geehrter Herr Wenning,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe hier 1 Schnapsglas und ein Weinglas mitgebracht als Symbol für die Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid. Warum? Ich möchte als Kinderarzt einige Bemerkungen zur Bayer-Pipeline für hochgiftiges Kohlenmonoxid von Dormagen nach Krefeld machen. Wenn ein gesunder Mensch 30 ml, die Menge eines Schnapsglases, an reinem Kohlenmonoxid einatmet, wird er bewusstlos und damit fluchtunfähig; 130 ml töten einen Menschen. Zum Vergleich ein mittlerer Atemzug eines Erwachsenen beträgt 500 ml. Dieses Gift soll hochrein durch diese Leitung gehen: 1 ATEMZUG KANN also TÖTEN!

Danke, Herr Wenning, dass Sie schon früh die Landtagsabgeordneten darauf hingewiesen haben, dass CO giftig ist. Herzlichen Glückwunsch an Sie und an den Bayermitarbeiter Karl Kress, der sich als CDU-Abgeordneter im Landtag mit soviel positiver Energie eingesetzt hat. Dadurch ging das Pipeline-Gesetz OHNE JEDE DISKUSSION und OHNE EINE GEGENSTIMME durch den Landtag von NRW.

Alles wäre ja so schön gewesen, wenn da nicht die wachsamen Bürger und Bürgerinitiativen wären. In nur 6 Wochen haben sich im Jahr 2012 mehr als 24.000 Bürger gegen Ihr Projekt ausgesprochen und zwar mit der gleichen Einstimmigkeit: Landrat und Bürgermeister, die Feuerwehren und die lokalen Politiker – alle leisten anhaltend Widerstand gegen Ihr Pipeline-Projekt. Außerdem haben sich mehr als 450 Ärzte gegen die Kohlenmonoxid-Pipeline ausgesprochen, weil sie das toxikologische Risiko als extrem hoch und die Behandlungsmöglichkeiten als extrem gering einschätzen. Ob das Ihre Aktionäre gut finden, wenn Sie die Multiplikatoren Ihrer Pharma-Produkte in eine zunehmende kritischere Position bringen? In der Pipeline-Region sind Ihre Produkte inzwischen bei vielen Menschen unerwünscht!

Dieses Projekt ist ja auch für Sie nervend, Herr Dekkers, es zieht sich in die Länge mit der vernichtenden Negativ-Reklame. Dann gab es auch noch einen Insider, einen Whistleblower, der Ihre Schandtaten publik gemacht hat. Am 24.2.10 musste Ihr Dr. Hinderer im Landtag in aller Öffentlichkeit zugeben, den Landtag belogen zu haben. Sie haben bewusst die Prüfung auf Kampfmittel im Bereich der Trasse unterlassen. Damit gefährden Sie einerseits die Menschen vom Kampfmittelräumdienst und die Pipeline-Bauarbeiter, andererseits die Bevölkerung an der Pipeline. Besonders die Duisburger Schwerindustrie wurde im 2. Weltkrieg heftig bombardiert. Allein in der Nähe der Duisburger Trasse sind bisher 5 Bomben gefunden worden, zum Teil mit tückischen Säurezündern. Dieses Verhalten steht in krassem Gegensatz zu Ihren Beteuerungen, sie täten alles für die Sicherheit der Bevölkerung.

Besser sieht es mit Ihrem Leckerkennungssystem LEOS auch nicht aus. Ich zeige hier noch mal das Schnapsglas (30ml) für die eingeatmete Kohlenmonoxid-Menge, die bewusstlos und fluchtunfähig macht und das Weinglas (130 ml) als Symbol für Tod. Ihr Leckwarnsystem schlägt günstigstenfalls Alarm, wenn mehr als 100 l CO/Std aus der Leitung verloren gehen. Wenn dieses System aber gerade beim Messen ist, dann können Sie nur ein Leck wahrnehmen, bei dem mehr als 60 m³/Std austreten. Nochmal, dann können 60.000 l Kohlenmonoxid/Std unbemerkt entweichen, wo doch 0.13 l schon töten. Finden Sie das nicht auch kriminell?

Wenn die Leckerkennung so grottenschlecht ist, macht es auch nichts mehr aus, wenn die Leitung und der Leckerkennungsschlauch teilweise in ton- und lehmhaltige Erde gelegt worden sind. Lehm und Ton ? Haben Sie das nicht auch zum Abdichten Ihrer Deponie an der Dhünn benutzt? Richtig, deshalb wird ein Leck vielleicht erst auffallen, wenn das ausgetretene Gas Tausende Opfer gefordert hat.

Folgerichtig hat auch die Bezirksregierung Ihrem AllgemeinenGefahren-AbwehrPlan (AGAP) nach all den Jahren immer noch nicht zugestimmt. Schließlich dürfen die Feuerwehren ihr Personal aus Gründen des Selbstschutzes nicht in die Hölle einer CO-Wolke unbekannter Größe schicken.

Und jetzt zum Schluß kommt der Clou. Der Grund für die CO-Pipeline ist entfallen: Sie wollten für die neue TDI-Anlage in Dormagen den CO-Reformer bauen, den die Bürgerinitiativen Ihnen schon lange empfohlen hatten. Überholt ist zwischenzeitlich auch dieser Plan, da sie jetzt die subventionierten Polycarbonat-Produktion aus CO2 betreiben wollen. Damit brauchen Sie gar kein CO mehr für die Kunststoff-Produktion. Fassen Sie sich ein Herz, Herr Dekkers, und beenden Sie dieses menschenverachtende CO-Pipeline-Projekt, bevor es die Gerichte tun.
Dieses Projekt lassen wir in NRW uns nicht gefallen!
„Zum Wohl“ !

[Erfahrungsbericht] Xarelto

CBG Redaktion

Markteinführung von Xarelto

Erfahrungsbericht einer Internistin

Seit 2 Jahren wird von der kardiologischen und der neurologischen Abteilung des hiesigen Klinikums jeder (!) Patient bei Neueinstellungen mit Xarelto entlassen. Auch gut eingestellte Marcumarpatienten werden auf Xarelto umgesetzt. Den Patienten wird mitgeteilt, daß es jetzt etwas besseres als Marcumar gibt, außerdem seien keine Kontrollen mehr nötig. Mit den Entlassungspapieren stellt sich die Patienten dann in der Hausarztpraxis vor. Ich werde von 2 Chefärzten persönlich unter Druck gesetzt, Xarelto anstatt Marcumar zu verordnen. Ein Patient ist an Magenblutung in der Vergangenheit verstorben, 7 von 10 Xareltopatienten hatten Blutungskomplikationen, so dass ich das Medikament nicht mehr verwenden möchte.

Über die Patienten wird jedoch ein immenser Druck ausgeübt. Ich bin gezwungen mich von den Patienten zu trennen oder wunschgemäß zu verordnen. Hier findet eine unerträgliche Einflußnahme statt! Nur mit viel Überzeugungsarbeit und Schilderung der erlebten Blutungsfälle und dem Todesfall gelingt es mir oft die Patienten dann doch gemäß der Leitlinien wieder auf Marcumar umzustellen. Das Arneimittelbudget läßt im Übrigen auch keinen häufigen Einsatz von Xarelto zu.

Es handelt sich um ein Massenphänomen und in der Kleinstadt spricht sich schnell herum, welcher Arzt das „tolle“ neue Medikament verschreibt und wer nicht. Es kam also auch hier schon zum Arztwechsel. Eine Patientin, die schon einmal von Marcumar auf Xarelto in der Klinik umgestellt wurde und zu Hause wieder mühelos mit Marcumar behandelt wurde, wurde jetzt zum zweiten Mal ohne Grund wieder auf Xarelto eingestellt. Die Argumente entsprachen dem Herunterbeten der Zulassungsstudie für Nicht-valvuläres Vorhoffflimmern (die wohl lukrativste Diagnose, weil am häufigsten vorkommend und lebenslange Behandlung erfordernd). Die Schwächen dieser Studie wurden hinreichend vom Bundesamt und Deutschen Ärzteblatt erläutert: Manipulierte Datengewinnung, wirtschaftliche Interessen der Leitlinienautoren, im Falle von Xarelto sogar die Unterschlagung zweier verstorbener Probanden, so dass das FDA eingreifen mußte. Der Abstand zur Kriminalität ist dann letzten Falles nicht mehr erkennbar.

Die besagte Patientin gehört zu den bekannten Persönlichkeiten dieser Stadt. Das Xarelto wird hier wie der Mercedes der Antikoagulantien gehandelt. Die am eigenen Patientengut beobachteten Komplikationen sind für mich aber signifikant: sieben von zehn (!) Xareltopatienten hatten in der Beobachtungszeit von 18 Monaten eine Blutung, in einem Fall tödlich. Hingegen gab es bei 84 Marcumarpatienten in einem Zeitraum von 60 Monaten fast keine Komplikationen (1x Apoplex bei Unterdosierung mit Todesfolge und 1x Hirnblutung mit OP nach Sturz auf den Hinterkopf überlebt; beide ca. 90 Jahre alt). Dennoch heißt es, ich sei der einzige Arzt in der Stadt, der solche Blutungen beobachten würde - ein Totschlagargument. Ich bilde mir natürlich nicht ein, was ich mit eigenen Augen gesehen habe und dokumentiert habe.

Mein bisheriges Fazit: die Niereninsuffizienz läßt sich bei immobilen Geriatriepatienten nicht zuverlässig einschätzen, deshalb sind die sogenannten „fragilen“ Patienten eben im Gegensatz zur Werbung nicht geeignet für dieses Medikament. Diese Patientengruppe war auch explizit aus der Zulassungsstudie ausgeschlossen. Die Blutungen sind allesamt diffus sowohl gastrointestinal, an der Haut und in den Harnwegen ohne Nachweis von klassischen Blutungsquellen. D.h. es handelt sich durchwegs um Überdosierungen. Dieses zu beweisen steht nicht in meiner Macht, aber ich werde eine kleine Studie herstellen und veröffentlichen.

Diese Anmerkungen dürfen sie gerne publizieren, jedoch bitte anonym zum Schutz der Patienten. Ich wette, in anderen Städten läuft es ähnlich.

[Gegenantrag Pipeline] Hauptversammlung 2014

CBG Redaktion

Hauptversammlung der BAYER AG am 29. April 2014

Gegenantrag zu TOP 3: Der Aufsichtsrat wird nicht entlastet

BAYER hält an dem Plan fest, giftiges Kohlenmonoxid per Pipeline durch dicht besiedelte Gebiete zu transportieren. Ein gefährlicher Präzedenzfall, denn bislang werden toxische Substanzen nicht über Fernleitungen transportiert. Der Aufsichtsrat unterstützt das umstrittene Projekt und wird daher nicht entlastet.

Der BAYER-Konzern will seine Werke Dormagen und Krefeld mit einer 67 km langen CO-Pipeline verbinden. Das Vorhaben ist ohne Beispiel: Kohlenmonoxid ist ein sehr giftiges Gas. Schon die Aufnahme weniger hundert Milliliter kann zum Tod führen. Das Regierungspräsidium Düsseldorf räumte ein, dass „zu Kohlenmonoxidfernleitungen keine umfänglichen Erfahrungsberichte existieren, da es sie weltweit kaum gibt“.

Pipeline-Experten weisen darauf hin, dass das Risiko eines Gas-Austritts durch technische Maßnahmen zwar verringert, aber nicht eliminiert werden kann. Schäden bis hin zum Vollbruch der Leitung sind durch Erdbeben, Bauarbeiten, Flugzeugabstürze, Bomben aus dem 2. Weltkrieg oder terroristische Anschläge jederzeit möglich. Ein Gutachten des Kreises Mettmann kam zu dem Ergebnis, dass im Fall einer Beschädigung mehr als 140.000 Anwohner akut gefährdet wären.

Polizei, Feuerwehr und medizinische Dienste haben erklärt, dass sie die Sicherheit der Bevölkerung bei einem Unfall nicht gewährleisten können. Sämtliche betroffenen Kommunen lehnen eine Inbetriebnahme daher ab. Mehr als 120.000 Menschen haben Protesterklärungen unterschrieben. Gegen das laufende Planänderungsverfahren richten sich zudem 24.000 Einwendungen.

Die Risiken für die Anwohner und die notwendigen Enteignungen wurden im Planfeststellungsbeschluss mit „Vorteilen für das Allgemeinwohl“ gerechtfertigt. Tatsächlich gibt es diese Vorteile nicht. Die Leitung sollte ursprünglich für eine bessere Auslastung der Anlagen in Dormagen und Krefeld sorgen. Geringere Kosten für ein Unternehmen - die zudem in Frage stehen - begründen jedoch kein Allgemeinwohl. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Enteignungen hinfällig. Ähnliche Bedenken äußerte schon im Dezember 2007 das Oberverwaltungsgericht Münster, weswegen die bereits verlegte Pipeline bislang nicht betrieben werden darf.

Der ursprünglich von BAYER behauptete CO-Überschuss in Dormagen existiert nicht mehr. Im Gegenteil: die Errichtung der neuen TDI-Anlage in Dormagen führt dazu, dass dort ein weiterer Steam-reformer zur CO-Herstellung errichtet werden muss. Die neue CO-Produktionsanlage könnte jedoch auch in Krefeld errichtet werden, wodurch auf die Pipeline ganz verzichtet werden könnte. Zu demselben Ergebnis kommt das jüngste Gutachten der Landesregierung: demnach war der Bau der Pipeline keinesfalls notwendig. Nach Aussage der Gutachter gibt es mehrere Möglichkeiten, CO dezentral zu produzieren. Dies sei wirtschaftlich sogar günstiger.

Irreführend ist auch die mehrfach wiederholte Aussage von BAYER, wonach „Pipelines unter Sicherheits- und Umweltaspekten das beste Transportmittel“ darstellen. Hierdurch wird suggeriert, dass durch die Leitung andere Transporte wegfallen, z.B. per Schiff oder Lastwagen. In Wahrheit finden wegen der hohen Sicherheitsanforderungen keine nennenswerten CO-Transporte statt.

Wie gefährlich der Umgang mit Kohlenmonoxid ist, zeigt der Unfall im Brunsbütteler BAYER-Werk am 25. September 2013: nach einer Freisetzung von CO schwebten nach Angaben der Polizei zwei Mitarbeiter in Lebensgefahr. Zu den Ursachen des Unfalls macht BAYER bis heute keine Angaben. Selbst auf gut gesichertem Werksgelände mit gut geschultem Personal ist der Umgang mit CO also hochgefährlich. Umso wichtiger ist es, den Transport durch ungesichertes Gelände zu verhindern.

Besondere Fragen wirft zudem die Pipeline zwischen den Werken Dormagen und Leverkusen auf: im Jahr 2001 hatte BAYER eine in den 60er Jahren gebaute CO2-Leitung für den Transport von Kohlenmonoxid umgewidmet. Ein Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte nicht. Auswirkungen eines CO-Lecks wurden im Verfahren nicht untersucht. Lediglich ein Gutachter von BAYER widmete sich dem Thema – auf gerade mal 9 Zeilen. Für den Fall einer Beschädigung der Leitung sprach er von einem Gefahrenbereich von 350 Metern beidseits der Trasse. Eine spezifische, auf die örtlichen Begebenheiten angepasste Untersuchung erfolgte nicht.

Unsere jüngste Einsichtnahme in die Genehmigungsunterlagen offenbart zudem schwerwiegende Mängel, unter anderem bei der Unterquerung des Rheins („Düker“). So stellt ein TÜV-Bericht vom Februar 2013 „gravierende externe Materialverluste“ fest, weswegen der Düker „nicht dem Stand der Technik“ entspreche. Die Korrosionsgeschwindigkeit wurde mit bis zu 0,5 mm pro Jahr abgeschätzt. An einigen Stellen sei die Korrosion so weit fortgeschritten, dass nur noch eine „Restlebensdauer von 2 Jahren“ abgeschätzt wird. Die Beteuerungen des Konzerns, wonach die Leitung den höchsten Sicherheitsanforderungen entspricht, sind daher wenig glaubwürdig.

Giftige Gase wie Chlor, CO oder Phosgen müssen – wenn überhaupt - dezentral produziert und in gut gesicherten Werken unmittelbar und ortsnah verarbeitet werden. Ein Transport solcher Gefahrstoffe verbietet sich. Es ist unverantwortlich, die Bevölkerung diesem unnötigen Risiko auszusetzen.

weitere Infos zur Hauptversammlung

[Philipp Frisch] Hauptversammlung 2014

CBG Redaktion

Philipp Frisch (Ärzte ohne Grenzen) kritisiert Konzern-Chef Dekkers und fordert Umdenken bei Forschung und Entwicklung

Am 29. April fand in Köln die Hauptversammlung des Pharmakonzerns Bayer statt. Auch Philipp Frisch, Koordinator der Medikamentenkampagne von Ärzte ohne Grenzen in Deutschland, nahm teil und sprach. Anlässlich der von Konzern-Chef Marijn Dekkers zum Jahreswechsel gemachten Äußerung, Bayer habe das Krebsmittel Nexavar „nicht für den indischen Markt entwickelt, sondern für Patienten im Westen, die es sich leisten können“ forderte Frisch ein grundsätzliches Umdenken und eine neue Prioritätensetzung in der globalen Gesundheitspolitik:

„Dekkers‘ Zitat fasst alles zusammen, was heute im globalen Gesundheitsbereich falsch läuft: Medikamente nur für Reiche, Forschung soll durch Monopolversprechen und Patente angereizt werden. Dabei wissen wir längst, dass das nicht funktioniert. Und auch, dass es nicht so sein muss. Längst gibt es alternative Forschungsanreize wie Prämien, öffentliche Forschung und Produktentwicklungspartnerschaften, die ganz ohne Patentmonopole auskommen.
Doch über Leben und Tod, Gesundheit und Krankheit entscheidet heute noch immer millionenfach das Portemonnaie. Medikamente sind oft entweder unerschwinglich teuer - oder es gibt erst gar keine wirksame und sichere Therapie.

Das heutige Patentsystem versagt auf ganzer Linie
Unsere Mitarbeiter behandeln weltweit in mehr als 60 Ländern jährlich 285.000 HIV/Aids-Patienten mit antiretroviralen Medikamenten, über 30.000 Tuberkulose-Fälle sowie 1,6 Millionen Malaria-Patienten. Für Pharmaunternehmen sind diese Menschen als Abnehmer nicht interessant, daher findet für sie auch kaum Forschung statt.
Das heutige Patentsystem versagt auf ganzer Linie. Private Konzerne forschen primär nicht an den Krankheiten, die das größte Leid verursachen, sondern an denen, die den größten Gewinn versprechen. Von den 2000 bis 2011 neu zugelassenen 336 Wirkstoffen waren nur 4 wirksam gegen vernachlässigte Krankheiten – und das obwohl weltweit bis zu einer Milliarde Menschen an diesen leiden. Außerdem sorgen Marktmonopole, die Unternehmen durch Patente gewinnen, dafür, dass lebensnotwendige Medikamente für Millionen von Menschen unerschwinglich sind.
Wir brauchen endlich eine andere Prioritätensetzung in der Gesundheitspolitik. Im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation wird schon seit Jahren über innovative Anreizmechanismen gesprochen, die ganz ohne Patentmonopole auskommen. Nicht zuletzt die Lobbymacht der Pharmaunternehmen und die Interessen der reichen Industrieländer, in denen diese ihren Sitz haben, verhindern bislang aber mutige Schritte.“

Störfall Institute

CBG Redaktion

30. März 2015

BAYER verkauft „Schwester-Fabrik“ von Bhopal

BAYER hat heute bekannt gegeben, das Werk im amerikanischen Institute zu verkaufen - ausgerechnet an die Firma UNION Carbide, die für die Katastrophe von Bhopal verantwortlich ist.

Die COORDINATION GEGEN BAYER-GEFAHREN hatte jahrelang die Sicherheitslage im Werk Institute, der einstigen „Schwester-Fabrik“ von Bhopal, kritisiert. In Institute lagerten bis zum Jahr 2008 große Mengen der hochgiftigen Chemikalie MIC, die in Bhopal Tausende Anwohner tötete.

Trotz der Warnungen kam es im August 2008 zu einer schweren Explosion. In der Pestizidproduktion explodierte ein Vorratsbehälter, über der Anlage stieg ein Dutzende Meter hoher Feuerball auf. Zwei Arbeiter verloren das Leben. Die Erschütterungen waren in einem Umkreis von mehr als 15 Kilometer zu spüren.

Die Arbeitsschutzbehörde OSHA bemängelte nach einer Untersuchung des Störfalls “mangelhafte Sicherheits-Systeme, signifikante Mängel der Notfall-Abläufe und eine fehlerhafte Schulung der Mitarbeiter“. Der US-Kongress kam in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Explosion in Institute das „Desaster von Bhopal in den Schatten hätte stellen können“.

ausführliche Infos zur Kampagne

[Lea Horak] Hauptversammlung 2015

CBG Redaktion

Lea Horak (Rettet den Regenwald e.V.)

Liebe Aktionäre, lieber Vorstand von Bayer,

ich bin heute hier, um Sie im Namen von Rettet den Regenwald und mehr als 200.000 besorgten Bürgern an Ihre Verantwortung gegenüber den Bienen zu erinnern.

Bienen sind für das Leben auf der Erde unersetzbar.
Weltweit werden zwei Drittel unserer Nahrungsmittelpflanzen von Bienen bestäubt.
Doch immer mehr Bienenvölker und viele weitere bestäubende Insekten sterben.
Alleine in Deutschland sollen im letzten Jahr rund 30 Prozent aller Bienenvölker zugrunde gegangen sein.

Nun mögen Sie sich fragen, was das mit Ihnen zu tun hat...
Es sind ihre Pestizide aus der Stoffgruppe der Neonikotinoide, die – ich zitiere die Europäische Kommission – „etliche Risiken für die Bienen“ bergen..
Aus diesem Grund hat die EU den Einsatz zweier Ihrer bienengefährdenden Pestizide verboten.

Doch Sie, Bayer, stellen ihre Profite über den Schutz der Bienen und gehen gerichtlich gegen das EU-Verbot vor.
Wieso akzeptieren Sie die EU-Entscheidung nicht?
Wieso gefährden Sie wissentlich das Überleben der Honigbienen?

Was sagen Sie zu der wissenschaftlich nachgewiesenen Giftigkeit ihrer Pestizide gegenüber anderen (bestäubenden) Insekten?

Was sagen Sie zur Anreicherung der Gifte im Boden?

Wieso gehen Sie gerichtlich gegen Organisationen vor, die die Giftigkeit Ihrer Pestizide öffentlich bekannt machen?

Sie, Bayer, tragen eine große Verantwortung am Bienensterben.
Wie kann Ihrer Meinung nach die Bestäubung der Nahrungsmittelpflanzen gesichert werden, wenn immer mehr Bienenvölker zugrunde gehen?

Bitte verzichten Sie in unser aller Interesse dauerhaft auf die Herstellung und den Vertrieb Ihrer bienengefährdenden Gifte. Ziehen Sie unverzüglich Ihre Klage gegen die EU zurück und kommen Sie der Forderung der mehr als 200.000 Unterzeichner dieser Petition nach, Ihre Profite nicht über den Schutz der Bienen zu stellen.

[BAYER HV 2016] Hauptversammlung 2016

CBG Redaktion

14. März 2016

BAYER-Hauptversammlung am 29. April 2016

Gegenantrag: Der Vorstand wird nicht entlastet

Seit langem hat BAYER staatliche Bildungseinrichtungen im Visier. Der Konzern erstellt Unterrichtsmaterialien, schickt rollende Chemie-Labore durchs Land und sponsert Schulen. Die BAYER-Tochter CURRENTA geht nun einen Schritt weiter: an den Werks-Standorten wird ein eigens erstelltes „Wimmelbuch“ an Kindergärten verschenkt. Ein eklatanter Angriff auf die Köpfe der Kleinsten.

Große Firmen nehmen vermehrt Kinder und Jugendliche ins Visier. So betreibt BAYER ein rollendes Chemie-Labor, um bei Jugendlichen „die Attraktivität des Fachgebietes zu erhöhen“. Zudem bietet BAYER kostenlose Lehrerfortbildungen und Un-terrichtsmaterialien an, insbesondere zu umstrittenen Themen wie Bienensterben oder Gentechnik. An die Schulen in der Nähe seiner Werke verteilt der Konzern jährlich etwa eine halbe Million Euro.

Die BAYER-Tochterfirma CURRENTA geht nun einen Schritt weiter und weitet ihr Marketing auf Kleinkinder aus. Die Firma beauftragte hierfür einen Illustrator mit der Erstellung eines „Wimmelbuchs“. Dieses zeigt das „fröhliche Treiben“ in einer Che-mie-Fabrik: Kranfahrer, Taucher, Besucher aus aller Welt, Clowns und bunte Luftbal-lons. CURRENTA verteilt das Wimmelbuch derzeit im Umfeld der Werke Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen, unter anderem wurde das Buch zu Weihnachten in Kindergärten verschenkt. Schon in den vergangenen Jahren hatte CURRENTA in der Nachbarschaft der BAYER-Fabriken Projekte für Grundschüler durchgeführt.

Die Beispiele zeigen, dass Kinder nirgendwo mehr vor der Einflussnahme von Unter-nehmen sicher sind. Insbesondere Kleinkinder können die Risiken chemischer Anlagen jedoch nicht einordnen und sind gegenüber der Konzern-Propaganda wehrlos.

Zu kritisieren ist neben BAYER auch die Stadt Leverkusen. Eine Vertreterin des Kon-zerns hatte das Wimmelbuch in einer städtischen Kita präsentieren dürfen – assistiert von Marc Adomat, dem Leverkusener Bildungsdezernent. Die Stadt übernimmt über das Kommunale Bildungsbüro sogar den Vertrieb des Buchs.

Norbert Hocke, Vorstandsmitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, kritisiert das Marketing von BAYER: „Das Buch hat in der Kita nichts zu suchen. Es ist dringend geboten, dass wir Regelungen für den Umgang mit Werbung bekommen“. Gerade in Hinblick auf aktuelle Ergebnisse der Hirnforschung sieht er die Propaganda von BAYER kritisch: „Im Alter von null bis sechs Jahren müssen wir besonders aufpassen. Die häufige Wiederholung der Firmenlogos bleibt ein Leben lang in den Köp-fen. Später wundert man sich und jammert, wenn die Kinder so auf Marken fixiert sind“, so Hocke gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Auch der Landschaftsverband Rheinland (LVR), zuständig für die Betriebserlaubnis von Kindertageseinrichtungen, „steht dem Versuch einer direkten oder indirekten Einflussnahme von Unternehmen in Kindertagesstätten kritisch gegenüber“.

Bundesweit ist zu beobachten, dass Bildungseinrichtungen immer mehr für die Mei-nungsmache einzelner Interessengruppen instrumentalisiert werden. Dienstleister wie die Deutsche Schulmarketing Agentur, die nach eigener Aussage „die wirtschaftlichen Interessen werbetreibender Unternehmen mit dem pädagogischen Bildungsauftrag in Einklang bringen“ wollen, propagieren unverblümt die Kommerzialisierung der Lehrin-halte. Werte wie eine eigenständige Meinungsbildung oder Kritikfähigkeit werden da-durch untergraben.

BAYER strebt hierdurch die Beeinflussung möglichst großer Teile der Gesellschaft bei sensiblen Fragen wie dem Einsatz von Pestiziden oder der Gentechnik an. Thimo Schmitt-Lord von der BAYER Science & Education Foundation räumt denn auch offen ein, dass BAYER keine altruistischen Motive umtreiben: „Ich muss gestehen, wir för-dern die Schulen nicht ganz uneigennützig. Wir sehen das als langfristige Investition“.

Es ist ein Skandal, dass CURRENTA und BAYER den Schutzraum Kindergarten derart verletzen. Die Coordination gegen BAYER-Gefahren fordert ein wirksames Verbot jeglicher Werbung in Bildungseinrichtungen. Dem BAYER-Vorstand, der die Propaganda in Schulen und Kindergärten zu verantworten hat, ist die Entlastung zu verweigern.

[Unterschriften] Tod auf den Feldern. Gift im Essen.

CBG Redaktion

Tod auf den Feldern. Gift im Essen.

BAYER / MONSANTO stoppen!

Das Geschäftsmodell von BAYER und MONSANTO ist skrupellos: Mit Pestiziden und Gentechnik machen beide ihre Profite, sie schädigen die Gesundheit von Bauern und Verbrauchern, zerstören das Weltklima und die Artenvielfalt und gefährden die Ernährungs- und Lebensgrundlage aller künftigen Generationen. BAYER möchte nun MONSANTO übernehmen und dieses lebensbedrohliche Geschäftsmodell so zugunsten gesteigerter Profite für Großaktionären ausbauen. Widerstand ist daher dringend notwendig: Für eine solidarische Gesellschaft ohne Profitjagd auf kosten von Mensch und Natur!

Wir fordern:
Stopp der Fusion von BAYER / MONSANTO!
Stopp der Umweltzerstörung und Vergiftung durch Gentechnik und Pestizide!

[contact-form-7 id="13930" title="generisch kontakt"]

Bitte Listen kopieren und verbreiten.

Ausgefüllte Listen an:
Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG), Postfach 15 04 18, 40081 Düsseldorf
www.CBGnetwork.org

[Rede] Widerstand ist möglich

CBG Redaktion

Liebe Freunde und Freundinnen, liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

Danke, dass ihr alle gekommen seid. Auch wenn diese herbstliche Frische nicht gerade dazu einlädt, sich hier den ganzen Tag rumzuschlagen, hoffe ich, dass ihr trotzdem Spass daran habt hier zu sein um euch dafür einzusetzen, wie unsere Umwelt gestaltet wird und vor allem wer dies tut. Es tut sehr gut, zu sehen, dass doch noch einige daran Interesse haben, wie die Menschheit langsam aber sicher in das Netz der Riesenkonzerne eingespannt wird. Und ich bin zuversichtlich, dass wir ein Teil des grossen Gegengewichts dazu sind, das
noch etwas daran ändern kann. In der Menschheitsgeschichte hat es sich erwiesen, dass jede Revolution und jedes fortschrittliche Ereignis genau aus solchen Zusammenschlüssen entsteht, wie wir ihn heute hier haben.
Also erst mal ein Lob an uns.

Zunächst möchte ich meinen Fokus, zwei ganz bestimmten Personen und ihren Aussagen widmen: nämlich Werner Baumann und Hugh Grant, den beiden Vorsitzenden von Bayer und Monsanto. Auf der Homepage von Bayer könnt ihr euch alle das Propagandavideo für die Fusion der beiden Global Players anschauen. Leider
konnten wir dieses Video nicht heute projezieren, daher werde ich einfach ein paar Stellen, auch zur generellen Belustigung zitieren. Ich sage mit Absicht Propaganda, da diese beiden Männer uns hier ernsthaft weismachen wollen, dass ihr Hauptinteresse darin besteht, ich zitiere, gemeinsam mit aller Kraft eine der grössten Herausforderungen der Gesellschaft zu bewältigen, nämlich eine stark wachsende Bevölkerung auf ökologisch nachhaltige Weise, zu ernähren. Kleiner Einschub hier: Es werden zur Zeit für 12 Milliarden Menschen Lebensmittel produziert und es hungern trotzdem noch 1 Milliarde Menschen, von daher werden wir hier auch ganz gut ohne Bayers und Monsantos gutgemeinte Unterstützung fertig. Weiterhin das Zitat: Was wir tun, ist gut für unsere Kunden. Wir helfen, genügend sichere, gesunde und erschwingliche Lebensmittel zu
produzieren. Puh, mit so viel Güte und Aufopferung muss man ja erst mal irgendwie zurechtkommen. Doch das passt irgendwie nicht in das Bild dieser beiden Konzerne die auf der einen Seite bewiesenermassen die Artenvielfalt auf diesem Planeten bedrohen und auf der anderen Seite Kleinbauern abhängig von ihrem Saatgut machen und in vielen Fällen ins Verderbnis mit Klagen schicken, um nur zwei von Bayer und Monsantos Gräueltaten zu nennen.
Als ich das erste Mal von der geplanten Fusion der beiden hinterlistigsten Konzerne heutzutage gehört habe, kam ich mir ziemlich machtlos vor. Ich wusste, dass ich das nicht auf meinem Gewissen ruhen lassen konnte, nichts dagegen zu unternehmen, doch was tun, wenn man sich wie ein winziger David vor einem riesigen Goliath fühlt und dieser Goliath einem auch noch zu verstehen gibt, dass der Kampf schon verloren ist. Doch nach und nach kam ich zur Ruhe und fing an mich langsamer mit dem Thema auseinander setzen. Und da stiess ich auf die Homepage der Koordination gegen Bayer Gefahren, unter anderen Grossartigen Projekten, die mir das Gefühl genommen haben alleine und machtlos zu sein.
Im Namen der Koordination gegen Bayer Gefahren, die seit dreissig Jahren harte Arbeit leistet, um unseren Goliath zu schwächen, möchte ich euch allen versichern, dass noch nichts beschlossen ist. Es war und ist ein unfairer Kampf, doch diese Organisation hat mit unzähligen Kampagnen und Demonstrationen grossartige Arbeit geleistet. Und so stehen wir auch heute mit Konsum rEvolution Berlin hier, um unseren Goliath zu bekämpfen.

Es geht diesen machtbesessenen Leuten an der Spitze der beiden Konzerne ganz klar darum, Monopole aufzubauen. Ihr habt euch bestimmt schon gefragt, warum sich Bayer einen so umstrittenen Konzern wie Monsanto aneignen sollte. Na ganz einfach: die beiden Agrarkonkurrenten Syngenta-ChemChina und DOwDuPont werden somit aus dem Spiel verdrängt und diese Fusion würde mit Abstand die Nummer eins
sein, die unsere Lebensmittel und auch unsere Medikamente kontrolliert. Hugh Grant sagt es ja selber; mit Bayers Ernteschutz und Monsantos Saatgut wollen sie die führende Agrarmacht schlechthin werden. Auf unserer Sprache übersetzt heisst das: mit ihren chemisch unschlagbarem Agrargut und ihrem extrem
schädlichen Pestiziden wollen sie einen Grossteil des Marktes in dieser Hinsicht kontrollieren.

In Ghandis Swadeshi Philosophie wird uns schon seit langer Zeit klar gemacht, dass wir die Produktion unserer Kleidung und unserer Lebensmittel wieder zurückfahren müssen und anfangen sollten sie wieder auf regionaler Basis zu produzieren. Der Konsumismus in Deutschland und auch europaweit artet zur modernen Sklaverei aus und um unsere Abhängigkeit von solchen Riesen, wie den Produzenten unserer Lebensmittel zu verringern, müssen wir ihr ständiges Wachstum und ihre Machtgier stoppen. Wir sollten nicht auf Massenproduktion setzen und vor allem sollten wir unsere Ernährung nicht von einem Konzern abhängig machen, der eher davon profitiert, dass wir öfter krank werden (auch durch moderne ernährungsbedingte Krankheiten, und zufälligerweise dann ihre Medikamente kaufen).

Und nun komme ich zum eigentlichen Punkt, wegen dem ich hier stehe. In dem Video, dass ich vorhin zitierte, erscheint am Anfang für genau 3 Sekunden eine Vorwarnung auf sehr technischem Englisch. Ja, das typische Kleingedruckte, das man auch nicht ganz lesen kann, da sich der Playbutton genau in der Mitte befindet, wenn man es auf Pause drücken will. Hauptaussage dieses Kleingedruckten ist, dass, entgegen dem, was man uns weismachen will, diese Fusion noch nicht genehmigt und die Transaktion noch nicht gelaufen ist. Klartext: Wir können noch handeln!

Es hat mich anfangs etwa eine halbe Stunde gekostet, was ja in unserer technologischen Zeit schon sehr viel ist, um im Internet herauszufinden, dass der Abschluss der Transaktion erst gegen Ende 2017 stattfinden soll.
Viele Leute mit denen ich geredet habe, schienen die Motivation verloren zu haben, da sie dachten, dass sich hier nichts mehr ändern lässt, doch genau das ist die Lüge die aufgedeckt werden muss.

Ein Konzern ist wie ein Sandsturm, der die Landschaft verwüstet, über der er hinwegzieht. Er ist nicht greifbar
oder beschimpfter, wie eine einzelne Person. Deswegen müssen wir genau seine Schwachstellen und die Angriffspunkte bestimmen, an denen wir ansetzen können. Es besteht ganz klar die Hoffnung eines Scheiterns und was wir jetzt tun müssen sind genau 3 Dinge: 1. Druck auf die zuständigen Kartellbehörden ausüben. 2.
Druck auf die Aktionäre und Mitbesitzer von Bayer und Monsanto ausüben. und 3. Diese Informationen weiter verbreiten.
Zum ersten Punkt: Es müssen tatsächlich noch rund 30 Kartellbehörden der Fusion zustimmen. Natürlich richten diese sich grösstenteils nach dem Urteil der europäischen und der USamerikanischen Behörde. In der Europäischen Kommission sind vor allem Her Johannes Laitenberger, Generalsekretär und Frau Margrethe
Vestsager, die Wettbewerbskommissarin für diese Entscheidung mitverantwortlich. Ein Appell somit an Frau Vestsager: meines Wissens nach sollte ein Kartellamt mit Hinblick auf das allgemeine Wohl entscheiden, ob eine Fusion zwischen zwei Konzernen zur Monopolisierung und zum Nachteil der Konsumenten führen
könnte.
mm, dieser Megakonzern würde zusammen ein gesamtes Umsatzvolumen von 47,1 Milliarden Dollar machen,nur zum Vergleich das 5 1/2 fache des BIP von Haiti und damit mit Abstand den Markt führen. Diese Entscheidung könnte ein Drittklässler treffen. Sehr wichtig ist weiterhin die Entscheidung der Aktionäre von Bayer und Monsanto. Es gibt ein Projekt in den USA, das derzeit versucht die Macht der Konzerne einzuschränken. Es dreht sich hierbei um SumOfUs; dieses Projekt sammelt derzeit Unterschriften aller Personen, die Anteile von Bayer und Monsanto besitzen, um den Deal zu stoppen. Derzeit haben sie schon fast 540 000 Unterschriften, und es fehlen nur noch rund 212 000,
um die Fusion wahrhaftig zu stoppen.

Letztendlich will ich euch noch dazu einladen weiter mit der Koordination gegen Bayer Gefahren und Konsum rEvolution zu protestieren. Wir werden hier in Berlin in allernächster Zukunft Unterschriften gegen die Fusion sammeln und Infostände organisieren, um die Leute über dieses bevorstehende und vermeidbare Unglück zu
informieren. So können wir mehr Druck auf die zuständigen Leute ausüben, damit sie endlich das tun, wofür wir sie indirekt bezahlen, nämlich im Interesse aller Menschen und der Umwelt zu handeln.

Denkt immer daran, ihr seid nicht alleine und es ist noch Zeit zu handeln, um uns als starker David zu beweisen.

Vielen Dank!

[Schneider/Misereor] Hauptversammlung 2017

CBG Redaktion

Sarah Schneider (MISEREOR) Monsanto/ Doppelte Pestizid-Standards

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, sehr geehrte Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,

ich bin Sarah Schneider, Referentin für Landwirtschaft und Welternährung bei MISEREOR, dem Hilfswerk der katholischen Kirche. Misereor setzt sich seit 1958 gegen Armut und den Hunger in der Welt ein und arbeitet dafür mit zahlreichen Organisationen in Afrika, Asien und Lateinamerika zusammen. In den letzten Jahren berichten Partnerorganisationen zunehmend von Gesundheits- und Umweltschäden durch Pestizide, vom Verlust bäuerlicher Saatgutsorten durch die Ausbreitung von genmanipuliertem Saatgut und Hybridsaatgut, und vom politischen Druck der Agrarkonzerne auf die Regierungen im globalen Süden.

Besondere Sorge besteht anlässlich der geplanten Fusion zwischen Bayer und dem US-Konzern Monsanto. Wenn die Fusion zustande kommt, würde Bayer zum größten Saatgut- und Pestizidhersteller und würde 25 Prozent des Pestizidmarktes und 30 Prozent des Saatgutmarktes kontrollieren. Angesichts der Marktkonzentration und des verringerten Wettbewerbs wird die Fusion sehr kritisch beobachtet. Steigende Preise, weniger Auswahl an Produkten und erhöhte Abhängigkeit der Bäuerinnen und Bauern wären die Folge. Technologische Pakete, bei denen Saatgut und Pestizide aufeinander abgestimmt sind, würden in Zukunft verstärkt vermarktet oder sogar alternativlos angeboten.

Entsprechend habe ich folgende Fragen:
1) Die immensen Übernahmekosten müssen refinanziert werden. Auf den Saatgut- und Pestizidmärkten in Nordamerika und Europa ist kaum noch Wachstum möglich und es lassen sich nur noch wenige zusätzliche Gewinne abschöpfen. Wie plant Bayer die Übernahmekosten von 66 Mrd. US-$ zu refinanzieren?
2) Wie werden mögliche Risiken der Fusion für die Gewährleistung des Menschenrechts auf Nahrung erhoben?

Eine weitere Frage, die sich angesichts der Fusion auftut, ist die der Unternehmensverantwortung. Bayer ist selbst in Menschenrechtsverletzungen durch die Vermarktung von hochgefährlichen Pestiziden im globalen Süden verwickelt. Monsanto hat weltweit einen sehr schlechten Ruf und ist insbesondere für sein skrupelloses Geschäftsmodell, Gentechnik, Glyphosat, Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen bekannt. Für Lobbyarbeit gab Monsanto 4,3 Millionen US$ im Jahr 2015 aus, mehr als jedes andere Unternehmen aus dem Agrarbereich. Viel negative Öffentlichkeit gab es im Oktober 2016 in Den Haag, als die internationale Zivilgesellschaft Monsanto einen symbolischen Prozess machte. Fast 30 Zeugen und Experten aus der ganzen Welt hatten vor den Richtern des Monsanto-Tribunals gegen die Geschäftspraktiken und Produkte von Monsanto ausgesagt. Im April, vor wenigen Tagen, wurde das Urteil des Monsanto-Tribunals verkündet: Monsanto ist für Verletzungen des Menschenrechts auf Gesundheit, auf Nahrung und des Rechts auf eine saubere Umwelt verantwortlich und wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Umweltzerstörung für schuldig befunden. Des Weiteren wird die Notwendigkeit betont, „Unternehmen wie Monsanto als zu verklagende Rechtssubjekte anzusehen und folglich beim Verstoß fundamentaler Rechte juristisch gegen sie vorzugehen.“

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1) Durch die Fusion übernähme Bayer die Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen von Monsanto und wäre in Zukunft der Adressat für Klagen gegen den bisherigen US-Konzern. Wie wird sich Bayer auf diese Verantwortung vorbereiten?
2) Bildet Bayer Rückstellungen für die Altlasten von Monsanto?
3) Umfasst die Versicherung der Bayer AG mögliche Schadensersatzansprüche oder Geldbußen, die aus Verfahren gegen Monsanto resultieren könnten?
4) Bis zu welcher Höhe werden solche Schäden gedeckt?
5) Wird Bayer seine Rechtsschutzversicherung erhöhen?
6) Wie wird Bayer den Reputationsverlust durch die Fusion mit Monsanto ausgleichen? Verfügt Bayer über eine Strategie, seine Unternehmenspolitik nachweisbar sozialer und ökologisch nachhaltig auszurichten?

Ein weiteres Thema, das Misereor mit Sorge verfolgt, ist Bayers Export von hochgiftigen Pestiziden in den globalen Süden. Bayer vertreibt dort Pestizide, die auf dem europäischen Markt aufgrund nachgewiesener Gefahren längst verboten sind. Einem aktuellen Bericht der Vereinten Nationen zufolge sterben 200.000 Menschen jährlich an akuten Pestizidvergiftungen. 99 Prozent dieser Todesfälle ereignen sich in Entwicklungsländern. Gründe dafür sind die fehlende Regulierung des Pestizidhandels und -einsatzes durch die Regierungen sowie die mangelhafte Aufklärung der Anwender über die Gefahren der Pestizide für Mensch und Umwelt. Die Menschenrechte auf Leben, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, Wasser, Nahrung und Gesundheit sind dadurch bedroht.

Deutlich werden die Folgen des unkontrollierten Pestizideinsatzes in Indien, im Bundesstaat Punjab. Untersuchungen zeigen die Pestizidbelastung des Wassers, der Nahrung, und auch in Muttermilch wurden Pestizid-Rückstände nachgewiesen. Studien geben Anlass zur Annahme, dass die erhöhten Krebsraten der Region und andere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit der massiven Pestizid-Nutzung zusammenhängen. Auch hochgiftige Pestizide von Bayer kommen im Punjab zum Einsatz. Nach den Recherchen des Europäischen Zentrums für Verfassungs- und Menschenrechte (ECCHR), unterstützt von MISEREOR und Brot für die Welt, trägt Bayer nicht ausreichend Sorge, dass Bauern und Bäuerinnen über die Gefahren der Pestizide und über die nötigen Schutzmaßnahmen informiert sind. Dies obwohl sich Bayer in seiner Product Stewardship Policy verpflichtet, die Herstellung und den Vertrieb von Pestiziden gemäß dem Internationalen Verhaltenskodex für Pestizidmanagement der Vereinten Nationen zu führen.

Im Oktober 2015 hat das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte bei der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen einen Monitoring-Bericht eingereicht. Der Bericht beruht auf einer Befragung von Bauern und Händlern zur Verwendung von unter anderem vier Pestiziden, die vor Ort von Bayer vertrieben werden: Larvin, Nativo, Confidor und Regent. Nach den Ergebnissen des Berichts liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Bayer in Indien sowohl Bestimmungen des Verhaltenskodexes zum Pestizid-Management, als auch die indische Gesetzgebung verletzt. Im April 2017 hat sich das Expertengremium der Welternährungsorganisation in Neu Delhi getroffen, um mögliche Verstöße gegen den Kodex zu prüfen und Empfehlungen an Bayer zu richten. Bayer wird sein Handeln daraufhin überprüfen bzw. verändern müssen.

Deswegen habe ich folgende Fragen:

1) CropLife hat an dem Treffen mit dem Expertengremium in Indien teilgenommen. Gibt es bereits Empfehlungen vom Gremium und wie lauten diese? Was wird Bayer entsprechend machen?
2) Wurden bereits Maßnahmen getroffen, um die möglichen Verletzungen des Internationalen Kodexes und der indischen Gesetzgebung zu beheben und in Zukunft zu vermeiden?
3) Wie und auf welcher Grundlage entscheidet die Bayer AG darüber, ob ein Produkt von einem ausländischen Markt genommen werden muss, da eine Anwendung nicht ohne Gesundheitsschäden gewährleistet werden kann?

Das für den Bericht untersuchte Produkt, das Fungizid Nativo, wurde in Deutschland hergestellt, nach Indien exportiert und dort noch im Jahr 2016 verkauft. In der EU darf dieses Produkt nur mit der Warnung verkauft werden, dass die aktive Substanz das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen kann. Auf dem Etikett und auch in der Gebrauchsanleitung des in Indien vermarkteten Produkts fehlt dieser Hinweis. Falsch etikettierte Pestizide sind in Indien strafbar nach Sektion 3 des indischen Pflanzenschutzgesetzes. Eine diesbezügliche Anzeige bei der zuständigen indischen Behörde ist daher derzeit anhängig.

Aber nicht nur in Indien, sondern auch in Deutschland lief ein Verwaltungsverfahren. Im Oktober 2016 hatte das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW) in einer Ordnungswidrigkeitsanzeige aufgefordert, die Geschäftspraktiken der deutschen Bayer AG zu untersuchen. Der Pflanzenschutzdienst sollte prüfen, ob die Bayer AG beim Vertrieb des giftigen Pflanzenschutzmittels Nativo 75 WG gegen internationale Handels-Richtlinien für Pestizide verstößt. Das Deutsche Pflanzenschutzgesetz verlangt, dass bei der Ausfuhr von Pestiziden Warnhinweise, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, auf den Behältnissen aufgebracht sind. Dadurch wurde die LWK auf doppelte Standards bei der Vermarktung von Pestiziden aufmerksam gemacht und die Notwendigkeit betont, Exporte genauer zu untersuchen. In Folge hat die LWK eine Kommission eingesetzt, um Exporte in Zukunft besser zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:

1) Auf den aus Deutschland versandten Big Packs ist das Label noch in Ordnung, bei den in Indien vermarkteten Produkten aber nicht. Warum trifft Bayer nicht die nötigen Maßnahmen, auch die Menschen in Indien angemessen zu informieren? Oder wird Bayer die nötigen Maßnahmen einleiten und welche wären das?

Die geschilderten Gesundheits- und Umweltschäden sollten eigentlich reichen, damit Bayer seine Praxis ändert. Da hier aber häufig finanzielle Interessen den Ausschlag für eine Politikänderung geben, noch ein weiteres Argument. Die geschilderten Fakten deuten stark auf potenzielle Gesetzesverletzungen hin. Es ist daher im Interesse der anwesenden Aktionäre zu erfahren, wie die Bayer AG mit diesen Hinweisen umzugehen gedenkt, damit sich die geschilderten Umstände nicht in der Sektion rechtliche Risiken und produktbezogene Auseinandersetzungen im nächsten Jahresbericht wiederfinden.

Im Ergebnis widerspreche ich zu Punkt 2 und 3 der Tagesordnung den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats. Daher fordere ich die anderen Aktionäre auf, weder den Vorstand noch den Aufsichtsrat zu entlasten.